Anhörungsrüge against unreasoned revision dismissal: hearing rights and relevance of constitutional complaints in § 356a StPO proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) 4th Criminal Senate dismissed the convicted defendant's objection to lack of hearing (*Anhörungsrüge*), ordering it to be made at the defendant's expense, thereby upholding the lower court's prior dismissal of the revision as manifestly unfounded. The dispute arose from the defendant's challenge to the Senate's July 30, 2024, order rejecting his criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO, alleging violations of the right to be heard and other fundamental rights due to the exclusion of a late-filed brief and the lack of detailed reasoning in the dismissal order. Relying on § 356a StPO, the court held that the objection was inadmissible and meritless because the late submission contained only repetitions of arguments already considered during the Senate's deliberations, and noting that detailed reasoning is neither legally nor constitutionally required for orders dismissing revisions as manifestly unfounded; consequently, the additional constitutional claims and procedural requests were deemed irrelevant to the limited scope of the *Anhörungsrüge*.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO; Anhörungsrüge against unreasoned revision dismissal: hearing rights and relevance of constitutional complaints in § 356a StPO proceedings: Die gemäß § 356a StPO statthafte Anhörungsrüge ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch gegenstandslos ist.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. August 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 30. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge, mit der er – unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weiterer Maßnahmen – geltend macht, dass der Beschluss ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in anderen Rechten aus dem Grundgesetz und der „EU-Charta“ verletze.
2. Die gemäß § 356a StPO statthafte Anhörungsrüge ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch gegenstandslos ist.
a) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und sämtliches Vorbringen zur Begründung seines Rechtsmittels erwogen. Der Schriftsatz des Verurteilten vom 15. Juli 2024, welcher erst am 31. Juli 2024 – nachdem der die Revision verwerfende Senatsbeschluss bereits in den Geschäftsgang gegeben war – bei dem Senat einging, enthält lediglich Wiederholungen der schon in der Revisionsbegründung vorgebrachten rechtlichen Argumentation, die daher der Sache nach bereits Gegenstand der Senatsberatung war.
Ein Gehörsverstoß lässt sich auch nicht aus der Art und Weise der Beratung des Senats über das Rechtsmittel (vgl. zur Beratung auf Grundlage eines mündlichen Berichterstattervortrags BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86, juris Rn. 4) oder daraus herleiten, dass der Beschluss vom 30. Juli 2024, mit dem das Rechtsmittel verworfen worden ist, keine nähere Begründung enthält; eine solche ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 und vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 2 StR 230/22).
b) Auch im Übrigen zeigt die Anhörungsrüge keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf. Sie erschöpft sich vielmehr weitgehend in (wiederholendem) Vortrag zur Begründung der vom Senat bereits beschiedenen Revision des Verurteilten.
3. Die geltend gemachten weiteren Verfassungs- und Rechtsverstöße sind im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20 Rn. 8 mwN). Dasselbe gilt für die beantragte „Beiordnung“ oder Stellungnahme des Autors eines (näher bezeichneten) wissenschaftlichen Werks und Maßnahmen des Senats bezüglich des Vollzugs der Untersuchungshaft, für die es überdies an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch eine „Vorlagepflicht nach Art. 100 GG“ bestand hier nicht.
Quentin Bartel Maatsch
Scheuß Marks