Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 503/25 ECLI:DE:BGH:2026:190326B6STR503.25.0 KI-generiert

Partial discontinuance and restriction of sexual abuse charges based on § 154 StPO due to concurrence errors and misclassification of victim age

Geschäftsnummer 6 StR 503/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Court (6th Criminal Senate) partially reversed the conviction of a defendant, modifying the guilty verdict to reflect accurate legal classifications for sexual offenses against minors and protected persons, while dismissing the defendant’s remaining legal challenges; the lower court’s sentencing of a total imprisonment of six years and six months was upheld as unaffected by the changes. The case involved a prosecution for multiple counts of sexual abuse of children and protected persons, possession and distribution of pornographic content, and attempted coercion, with the defendant challenging the judgment on grounds of material legal error. The court’s decisive legal basis included the application of §§ 154 and 154a StPO to discontinue proceedings on one count due to a concurrence issue and restrict another to specific offenses, and § 349(2) StPO to confirm that no other errors prejudicial to the defendant were found, thereby validating the overall conviction and sentence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 154 Abs. 2 StPO, § 154a StPO; Partial discontinuance and restriction of sexual abuse charges based on § 154 StPO due to concurrence errors and misclassification of victim age: The case involved a prosecution for multiple counts of sexual abuse of children and protected persons, possession and distribution of pornographic content, and attempted coercion, with the defendant challenging the judgment on grounds of material legal error. The court’s decisive legal basis included the application of §§ 154 and 154a StPO to discontinue proceedings on one count due to a concurrence issue and restrict another to specific offenses, and § 349(2) StPO to confirm that no other errors prejudicial to the defendant were found, thereby validating the overall conviction and sentence.

Schlagwörter

KI-generiert
Sexualdelikten fehlerhafte Strafzumessung Strafantrag versuchte Nötigung minderjährige Kinder Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 154 Abs. 2 StPO

Procedural basis for discontinuing the proceedings in one of the cases due to legal doubts regarding the concurrence of offenses.

§ 154a StPO

Procedural basis for restricting the prosecution to specific charges in another case with the consent of the prosecutor.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II.9 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.1 und II.4 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fall II.1 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe), des Zugänglichmachens pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) und der versuchten Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) schuldig ist.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

5. Der Angeklagte hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, (Fall II.1 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Erwerbs des Besitzes jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen (Fälle II.6, II.7, II.9 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fälle II.9 der Urteilsgründe), Verbreitung pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) sowie versuchter Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Verfahrenseinstellung und -beschränkung (§§ 154, 154a StPO). Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich Fall II.9 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung rechtlich nicht gänzlich unbedenklich ist. Angesichts dessen und aus den weiteren in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen war der Schuldspruch geringfügig zu ändern, wobei der Angeklagte im Fall II.4 nicht auch wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verurteilen war, weil das Opfer zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch wird – über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe hinaus – durch die Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Wegfall der Strafe von einem Jahr im Fall II.9 der Urteilsgründe lässt mit Blick auf die neun verbleibenden Strafen (zwei Strafen von jeweils vier Jahren, eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Strafen von jeweils einem Jahr, sowie vier Strafen zwischen fünf und acht Monaten) den Gesamtstrafenausspruch unberührt.

Bartel

RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu signieren.

von Schmettau

Bartel

Arnoldi

Dietsch