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XII ZB 431/24 ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB431.24.0 KI-generiert

Requirement and reasoning obligation for appointing a procedural agent when lifting guardianship against the affected person's will

Geschäftsnummer XII ZB 431/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) ruled in favor of the affected individual, vacating the regional court's decision that had denied the request to lift guardianship, and remanded the case for renewed review with an order that the lower court must properly address the appointment of a procedural agent. The dispute concerned a 67-year-old individual with chronic psychosis in psychiatric custody who sought to terminate guardianship for healthcare matters, challenging the lower courts' failure to appoint a procedural agent despite the guardianship having been established against the individual's will. The decisive legal basis was § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG, which establishes that a procedural agent is routinely required when a court decides on lifting guardianship contrary to the affected person's expressed will, and § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG, which mandates that any decision to forgo such appointment must be expressly reasoned, particularly when the court undertakes significant fact-finding.

Legislator-Regeste

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Requirement and reasoning obligation for appointing a procedural agent when lifting guardianship against the affected person's will: Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Schlagwörter

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Vormundschaft Prozessvoraussetzung Verpflichtungsgrund Beauftragter Gesuch um Ernennung anwaltliche Sorgfaltspflicht
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Volltext

Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Prüfung der Aufhebung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

[LEITSATZ]

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung ergehen soll. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher in einem solchen Fall nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen einsteigt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19, FamRZ 2020, 191).

2. Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht in einem solchen Fall seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu begründen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19, FamRZ 2020, 191).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21. August 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Der 67-jährige Betroffene, der seit dem Jahr 2018 im Maßregelvollzug untergebracht ist, leidet an einer weitgehend chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnerleben. Für ihn ist deshalb ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt.

Der Betroffene hat beantragt, die Betreuung aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.

a) Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 272 bis 277 FamFG - in Verbindung mit den Regelungen des allgemeinen Teils - ablehnen. Mithin findet auch § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung Anwendung, wonach dem Betroffenen ein geeigneter Verfahrenspfleger zu bestellen ist, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191 Rn. 7 und vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 7 f. mwN). Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedarf es nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel insbesondere dann, wenn die Bestellung eines Betreuers gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll. Dem steht die Entscheidung über die Aufhebung einer Betreuung gleich. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher im Aufhebungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte Tatsachenermittlungen eintritt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191 Rn. 10 und vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 7 f. mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9 mwN). Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers dagegen nur einen rein formalen Charakter (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9). Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, zu begründen (§ 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte sich das Beschwerdegericht damit befassen müssen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen, und seine Entscheidung, von einer Bestellung abzusehen, begründen müssen. Denn der Senat kann ohne diesbezügliche Ausführungen weder prüfen, ob das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt in den Blick genommen hat, noch kann er beurteilen, ob es sich im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gehalten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191 Rn. 12 und vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 10 mwN). Bereits deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling Günter Nedden-Boeger

Krüger Pernice