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5 StR 460/24 ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR460.24.0 KI-generiert

Classification of vehicle rental fee as crime instrument rather than criminal proceeds precluding value-substitute confiscation

Geschäftsnummer 5 StR 460/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially overturned the Dresden Regional Court's sentence, specifically vacating the confiscation of the value of criminal proceeds in the amount of €1,100, while rejecting the remainder of the defendant's revision and ordering the defendant to bear the full costs of the appeal. The case involved a conviction for two counts of professional smuggling of foreigners involving life-threatening and degrading treatment, which resulted in a prison sentence of three years and six months and the confiscation of the specified sum and a mobile phone; the defendant challenged the confiscation on the grounds that the funds were misclassified. The decisive legal basis was the distinction under the German Criminal Code (§§ 73c and 74 StGB) between criminal proceeds and instruments of the offense, establishing that payment for the rental of a vehicle used for the smuggling constituted a crime instrument rather than proceeds; consequently, value-substitute confiscation under § 73c StGB was impermissible because the intended use of the instrument did not constitute an act of frustration under § 74c(1) StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB; Classification of vehicle rental fee as crime instrument rather than criminal proceeds precluding value-substitute confiscation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern mit lebensgefährdender und erniedrigender Behandlung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.100 Euro sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil Gebührenzahlung Gebrauchswert Verfahrenskosten nach dem AIG Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.100 Euro angeordnet wurde; dieser Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern mit lebensgefährdender und erniedrigender Behandlung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.100 Euro sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zu Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidung kann dagegen nicht bestehen bleiben, soweit dort der Wert von Taterträgen eingezogen wurde.

Nach den Feststellungen liegt dem zugrunde, dass der Angeklagte von den unbekannten Auftraggebern seiner Taten 1.100 Euro für die Anmietung des für die abgeurteilten Taten genutzten Transporters erhielt. Für ihn stellte dieser Betrag damit keinen Tatertrag, sondern ein Tatmittel im Sinne des § 74 StGB dar. Die vom Landgericht intendierte Wertersatzeinziehung konnte folglich nicht auf § 73c StGB gestützt werden, sondern wäre nur unter den Voraussetzungen des § 74c StGB möglich gewesen. Diese sind jedoch nicht erfüllt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung, hier zur Beschaffung des für die Einschleusungen nötigen Fahrzeugs, keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2023 – 2 StR 392/22; vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24).

2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner