Reclassification of cannabis trafficking under the new KCanG and absorption of import aid into the trading offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to charge trading in cannabis in seven instances under the new Consumer Cannabis Act (KCanG) and ordering the complete remittal of the case to a different chamber of the Landgericht Dortmund for new sentencing. The dispute concerned a criminal judgment from November 2023 where the defendant was convicted of dealing in narcotics in non-minimum quantities and aiding the import of narcotics in non-minimum quantities, resulting in a total prison term of four years and three months. The decisive legal basis was the application of the Consumer Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024, requiring the adaptation of the guilt finding under § 2 Abs. 3 StGB; the court held that the prior concurrent conviction for aiding import was legally absorbed by the trading offense under KCanG because both offenses share the same statutory penalty framework for non-minimum quantities, necessitating a reconsideration of the individual and total sentences to ensure they reflect the milder sentencing options available under the new law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of cannabis trafficking under the new KCanG and absorption of import aid into the trading offense: The dispute concerned a criminal judgment from November 2023 where the defendant was convicted of dealing in narcotics in non-minimum quantities and aiding the import of narcotics in non-minimum quantities, resulting in a total prison term of four years and three months. The decisive legal basis was the application of the Consumer Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024, requiring the adaptation of the guilt finding under § 2 Abs. 3 StGB; the court held that the prior concurrent conviction for aiding import was legally absorbed by the trading offense under KCanG because both offenses share the same statutory penalty framework for non-minimum quantities, necessitating a reconsideration of the individual and total sentences to ensure they reflect the milder sentencing options available under the new law.
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KI-generiertCited in the dispositive or directly linked to the final orders to indicate that the revision is partially successful and otherwise dismissed as unfounded.
Cited to establish that the factual findings remain in force despite the partial reversal of the sentence.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 2023
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
a) Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 7. April 2020 und dem 27. Mai 2020 in sieben Fällen bei Dritten Marihuana jeweils im mehrstelligen Kilogrammbereich (10 % THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In den Fällen II. Tat 1) bis Tat 5) wurde ihm dazu das Marihuana von einem Dritten aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht.
b) Der Schuldspruch war an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 StR 72/24 Rn. 2; Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 4). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen rechtfertigt die Annahme eines Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5, mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge), stellt nach der Gesetzesänderung nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) und findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 637/23 Rn. 6).
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, § 27 StGB) in den Fällen II. Tat 1) bis Tat 5) kommt nicht in Betracht. Die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht auch für den Hilfeleistenden als rechtlich unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis auf (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2024 – 3 StR 20/24 Rn. 29; Beschluss vom 15. August 2024 – 5 StR 243/24 Rn. 7). Dies gilt auch dann, wenn sich die Einfuhr wie hier auf eine nicht geringe Menge Cannabis bezieht, da § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG und § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG denselben Strafrahmen aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296/24 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 22. Mai 2024 – 2 StR 41/24 Rn. 5 f.).
§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zur Folge. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter der Geltung des Strafrahmens des KCanG mildere Einzelstrafen und in der Folge eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke