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5 StR 655/24 ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR655.24.0 KI-generiert

Adjustment of individual custodial sentence upon revision dismissal in multi-act criminal case

Geschäftsnummer 5 StR 655/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's revision as unfounded, with the exception that the individual sentence for "Act 7" was reduced to one month of imprisonment upon remand, thereby leaving the remainder of the original judgment in force. The case involved a criminal appeal against a conviction by the Regional Court of Bremen, where the defendant challenged the sentencing or factual findings of the lower court. The court applied standard criminal appellate review standards, finding no other legal errors to the defendant's detriment, and ordered the appellant to bear the costs of the revision proceedings.

Legislator-Regeste

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Adjustment of individual custodial sentence upon revision dismissal in multi-act criminal case: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe für Tat 7 der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren fehlerhafte Strafzumessung Freiheitsstrafe Strafanpassung Individualisierung der Strafzumessung E-Justice
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe für Tat 7 der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler Werner