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6 StR 616/25 ECLI:DE:BGH:2026:030326B6STR616.25.0 KI-generiert

Robbery by extortion: Mandatory review sequence for selecting between minor case and mitigated statutory sentencing ranges

Geschäftsnummer 6 StR 616/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal, vacating the sentencing portion of the lower court's judgment while upholding the findings of fact and the conviction for especially serious robbery by extortion; the case was remanded to a different criminal chamber of the Magdeburg District Court for a new sentencing hearing. The defendant had challenged the original sentence of three years and two months imprisonment on the grounds of substantive legal error. The decisive legal issue concerned the mandatory order of review in sentencing: the lower court had improperly applied the lenient penalty range for a minor case without first determining whether that classification was justified on general sentencing principles, and without establishing that it was more favorable than the mitigated range applicable when a prior sentence is incorporated under the relevant procedural and substantive norms.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 3 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 2 StGB, § 337 StPO; Robbery by extortion: Mandatory review sequence for selecting between minor case and mitigated statutory sentencing ranges: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Erpressung Verfahrensüberprüfung Gefängnisstrafe gesetzliche Voraussetzungen Mindeststrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch hält einer umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung stand; jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens die gebotene Prüfungsreihenfolge außer Acht gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2016 – 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168, 169; Beschluss vom 15. März 2022 – 4 StR 18/22, Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1122 f.).

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) entnommen und zur Begründung ausgeführt, dass dieser Strafrahmen sowohl hinsichtlich der Strafober- als auch Strafuntergrenze günstiger sei als der nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Damit bleibt offen, ob die Annahme eines minder schweren Falls allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungsgründe in Betracht gekommen wäre.

2. Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO), weil der Senat trotz der moderaten Strafe von drei Jahren nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer einen anderen Strafrahmen gewählt hätte und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel

Wenske

RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.

Bartel

von Schmettau

Dietsch