Probation violation, drug possession, and theft: Discontinuance of minor offenses under § 154(2) StPO necessitating reassessment of aggregate sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3rd Criminal Senate partially granted the defendant's revision, ordering the discontinuance of proceedings regarding two counts of violating probation instructions under § 154(2) StPO, modifying the guilt finding to cover only one such violation, drug possession, and two thefts, and remanding the case to a different chamber of the Landgericht Koblenz for reassessment of the aggregate sentence; the remainder of the revision was dismissed, leaving the underlying conviction and the order for placement in a psychiatric hospital intact. The dispute centered on the validity of the aggregate prison sentence and the completeness of the judgment, where the defendant challenged the Landgericht’s original ruling of one year and two months in prison for multiple offenses including probation violations, drug possession, and theft. The decisive legal basis was § 154(2) StPO, permitting the higher court to discontinue minor proceedings at the public prosecutor's request, and § 349(2) StPO, governing the dismissal of unfounded revisions, while the court found a potential sentencing error necessitating a new trial for the combined penalty due to the reduction in the number of convictions.
Legislator-Regeste
KI-generiertProbation violation, drug possession, and theft: Discontinuance of minor offenses under § 154(2) StPO necessitating reassessment of aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des Besitzes von Betäubungsmitteln und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist;
c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;
d) das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Es ist im Hinblick auf die verbleibenden vier Einzelstrafen von zwei, drei, vier und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
2. Zudem ist die Urteilsformel zu ergänzen, soweit die Strafkammer es irrtümlich unterlassen hat, den Angeklagten von den unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe festgestellten Taten freizusprechen.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Paul Hohoff
Kreicker Voigt