Insufficiency of evidence for forfeiture of drug trafficking proceeds and procedural economy waiver of extended seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the dismissal of the extended forfeiture of secured cash under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO for procedural economy reasons and vacating the forfeiture of the value of criminal proceeds in the amount of €90,000, while upholding the underlying conviction for drug trafficking and remanding the case for a new hearing on the specific forfeiture issue. The dispute centered on whether the first-instance Landgericht Hannover provided sufficient factual proof that the defendant actually received €90,000 in cash from selling cocaine, challenging the legal basis of the forfeiture order under § 73 Abs. 1 and § 73c StGB. The BGH found the first-instance court’s inference that payment accompanied the completed drug transactions to be legally insufficient, particularly given evidence suggesting the defendant acted as an intermediary selling on commission rather than as the direct recipient of the proceeds, thereby violating the requirement for a solid evidentiary foundation for determining the value of criminal proceeds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 73c Satz 1 StGB; Insufficiency of evidence for forfeiture of drug trafficking proceeds and procedural economy waiver of extended seizure: 1 Nr. 3 StPO for procedural economy reasons and vacating the forfeiture of the value of criminal proceeds in the amount of €90,000, while upholding the underlying conviction for drug trafficking and remanding the case for a new hearing on the specific forfeiture issue. The dispute centered on whether the first-instance Landgericht Hannover provided sufficient factual proof that the defendant actually received €90,000 in cash from selling cocaine, challenging the legal basis of the forfeiture order under § 73 Abs. 1 and § 73c StGB. The BGH found the first-instance court’s inference that payment accompanied the completed drug transactions to be legally insufficient, particularly given evidence suggesting the defendant acted as an intermediary selling on commission rather than as the direct recipient of the proceeds, thereby violating the requirement for a solid evidentiary foundation for determining the value of criminal proceeds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to order the waiver of the extended forfeiture of secured cash for procedural economy reasons.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 2025 wird
a) von der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 2.900 Euro nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen;
b) der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.000 Euro sowie die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 2.900 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes abgesehen.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber erweist sich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) in Höhe von 90.000 Euro in den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft; dies führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung mit den zugehörigen Feststellungen.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte am 17. März 2024 ein Kilogramm Kokain gewinnbringend an einen Abnehmer. Der Kaufpreis von mindestens 30.000 Euro wurde in bar übergeben (Fall II.2 der Urteilsgründe). Am 31. März 2024 erwarb der Angeklagte von seinem Lieferanten zwei Kilogramm Kokain. Hiervon verkaufte der Angeklagte noch am selben Tag ein Kilogramm gewinnbringend an seinen Abnehmer und anschließend die Restmenge an weitere Abnehmer. Insgesamt erlangte der Angeklagte mindestens 60.000 Euro in bar (Fall II.3 der Urteilsgründe).
b) Die Feststellung, dass der Angeklagte insgesamt einen Betrag von 90.000 Euro erlangte, ist beweiswürdigend nicht belegt. Den Urteilsgründen ist auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht zu entnehmen, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 90.000 Euro erzielt. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten; aus den Bekundungen der Zeugen ergibt sich eine Geldübergabe nicht. Soweit die Strafkammer aus dem Vollzug der Geschäfte den Schluss gezogen hat, dass auch das Geld übergeben wurde, entbehrt dies einer hinreichenden Grundlage und versteht sich hier auch nicht von selbst. Denn im Fall II.1 der Urteilsgründe ergibt sich aus den dargestellten Kommunikationsinhalten mit dem Abnehmer des vom Angeklagten nur vermittelten Geschäfts, „es müsse alles gleich bezahlt werden, weil es von ihnen, nicht (vom Angeklagten) sei“. Dies legt nahe, dass der Angeklagte seine Betäubungsmittel auf Kommission verkaufte.
Bartel
Wenske
RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.
Bartel
von Schmettau
Arnoldi