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V ZR 122/25 ECLI:DE:BGH:2026:310326BVZR122.25.0 KI-generiert

Hearing complaint against non-admission of appeal: consideration of sham contract arguments and omission of detailed reasoning under § 544 Abs. 6 ZPO

Geschäftsnummer V ZR 122/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Civil Senate dismissed the plaintiff's hearing complaint (Anhörungsrüge) and ordered the plaintiff to bear the costs, thereby upholding the prior non-merits rejection of the plaintiff's appeal against the non-admission of appeal (Nichtzulassungsbeschwerde). The dispute involved a challenge to the appellate court's interpretation of notarial purchase agreements and amendment agreements, where the plaintiff argued that specific regulations were not intended at the time of the original contract and that the notarial deed possessed sham character. The court held that the hearing complaint was inadmissible because the lower panel had taken the plaintiff's arguments into account, and the mere fact that the panel did not share the plaintiff's legal view or provide an extended legal reasoning, as permitted by § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO, did not violate the constitutional right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) under § 321a ZPO.

Legislator-Regeste

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Hearing complaint against non-admission of appeal: consideration of sham contract arguments and omission of detailed reasoning under § 544 Abs. 6 ZPO: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.

Schlagwörter

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Vertragsauslegung Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilrechtsstreitigkeit Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen substantiierte Begründung Konkursverhandlung
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2026 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.

Der Senat hat das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt gewesen, dass die in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Regelungen nicht bereits bei Vertragsschluss gewollt gewesen seien und dass der notarielle Kaufvertrag Scheincharakter habe, (selbstverständlich) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt; dass der Senat die Ansicht des Klägers nicht teilt, führt ebenso wenig zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Umstand, dass der Senat in seiner Entscheidung auf eine weitere Begründung verzichtet hat, wozu er nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO befugt ist.

Brückner Göbel Hamdorf

Malik Grau