Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 512/24 ECLI:DE:BGH:2025:220125B1STR512.24.0 KI-generiert

Confiscation of social security savings and non-causal rental income as proceeds of wage withholding and tax evasion

Geschäftsnummer 1 StR 512/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's appeal, reversing the lower court's order to confiscate 255,000 EUR as the value of proceeds from the offense, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the three-year-and-four-month custodial sentence for withholding wages and tax evasion intact. The dispute concerned whether the financial benefits derived from the defendant's crimes could be subject to confiscation under the German Criminal Code. The decisive legal basis was § 73(1) Alt. 1 StGB, which requires a direct causal link ("through the act") between the criminal act and the acquired asset; the court determined that the savings on social security and wage taxes accrued to the employing companies rather than the defendant, and the rental income from housing the unregistered workers was not causally linked to the specific acts of wage withholding and tax evasion, thus precluding confiscation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 244 Abs. 3 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO; Confiscation of social security savings and non-causal rental income as proceeds of wage withholding and tax evasion: The dispute concerned whether the financial benefits derived from the defendant's crimes could be subject to confiscation under the German Criminal Code. The decisive legal basis was § 73(1) Alt. 1 StGB, which requires a direct causal link ("through the act") between the criminal act and the acquired asset; the court determined that the savings on social security and wage taxes accrued to the employing companies rather than the defendant, and the rental income from housing the unregistered workers was not causally linked to the specific acts of wage withholding and tax evasion, thus precluding confiscation.

Schlagwörter

KI-generiert
Quellensteuer Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Steuersicherstellung strafrechtliche Einziehung Vermögensertrag Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for rejecting the further- going part of the appeal as unfounded.

§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the legal basis for granting partial success on the appeal regarding the confiscation of the value of the proceeds of the offense.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Vermögensvorteil bei Ersparnis von Sozialkassenbeiträgen im Rahmen der Einziehung von Taterträgen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Januar 2024 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Zur Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines unter 2.4 gestellten Antrags beanstandet, ist ergänzend auszuführen: Zwar kann die Behauptung, ein Unternehmen sei als Subunternehmer tätig geworden, eine ausreichend konkrete Tatsache beinhalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 StR 379/13 Rn. 13-19). Hier handelt es sich jedoch deswegen nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, weil es jedenfalls an der sogenannten Konnexität fehlt (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24 Rn. 8 mwN). Denn es bleibt offen, warum die beiden Poliere eine echte Subunternehmertätigkeit hätten bestätigen können. So teilt der Antrag bereits nicht mit, auf welchen Baustellen und in welchem Zeitraum die beiden Zeugen tätig waren. Erst recht fehlt jeglicher Vortrag dazu, warum diese beiden Zeugen hätten erkennen können, wer tatsächlich Arbeitgeber der Bauarbeiter war.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Allerdings erweist sich die Einziehungsentscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft.

a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine Einziehung nicht auf § 73 Abs. 1 Alternative 1 („durch die Tat“), § 73c Satz 1 StGB gestützt werden kann; denn die aus den Taten – kausal – resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile bestanden ausschließlich in der Ersparnis weiterer Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge sowie weiterer Lohnsteuern in Bezug auf die nicht angemeldeten Baustellenmitarbeiter. Diese Ersparnisse schlugen sich jedoch allein im Vermögen der jeweiligen Gesellschaft nieder, die Arbeitgeberin der Schwarzarbeiter war (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 1 StR 393/23 Rn. 4). Angesichts der nach den Urteilsfeststellungen bei allen Gesellschaften durchgehend fehlenden Liquidität der Gesellschaften, infolge derer sich der Angeklagte selbst keinen Lohn auszahlen konnte, ist eine Abschöpfung auch nicht über die Alternative des Tatlohns (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) eröffnet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 10 mwN).

b) Einen anderen Anknüpfungspunkt, auf den die Einziehung gestützt werden könnte, gibt es nicht. „Durch die Tat“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB erlangte der Angeklagte insbesondere nicht die offensichtlich unversteuerten Mieteinnahmen, die ihm als Gegenleistung für die Logis seiner Schwarzarbeiter in Zimmern seiner Immobilie zuflossen. Die Regelung des § 73 Abs. 1Alternative 1 StGB setzt Kausalität voraus („durch die Tat“); der abzuschöpfende Vermögensvorteil muss die Kehrseite des durch die Tathandlung erzielten Taterfolgs darstellen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. März 2023 – 1 StR 22/23 Rn. 10 und vom 8. Februar 2022 – 1 StR 376/22 Rn. 7). Die festgestellten Einkünfte aus der Vermietung gehen nicht kausal auf die Tathandlungen, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder die Lohnsteuerhinterziehung, zurück. Die Verkürzung von Einkommensteuer ist nicht verfahrensgegenständlich.

c) Da der Senat ausschließen kann, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, lässt er diesen entfallen.

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler