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2 StR 331/24 ECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR331.24.0 KI-generiert

Prohibition of reformatio in pejus extends to individual sentences, not just aggregate penalties

Geschäftsnummer 2 StR 331/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' revisions, ordering the individual sentences for the case instance II.5 to be reduced to eight months each, while rejecting the remainder of the appeals and leaving the total aggregate sentences unaffected. The dispute arose after the Landgericht Wiesbaden resentenced the defendants following a partial remand from the first-instance BGH review, resulting in the trial court imposing higher individual penalties for specific counts than those originally pronounced in the first proceeding. The appellate court determined that this increase violated the prohibition on reformatio in pejus under § 358 Abs. 2 StPO, which bars not only an increase in the total sentence but also the aggravation of individual sentences, as these are independent, final judicial decisions. Applying § 354 Abs. 1 StPO in corresponding manner, the BGH reduced the erroneous individual sentences to the lower levels established in the first instance, confirming that the total sentences remained valid because the reduction was insufficient to warrant a lower aggregate penalty given the remaining individual counts.

Legislator-Regeste

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§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Prohibition of reformatio in pejus extends to individual sentences, not just aggregate penalties: Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Einzelfreiheitsstrafen als die im ersten Rechtsgang verhängten erkannt hätte, und reduziert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafen auf die im ersten Rechtsgang jeweils bestimmte Höhe von acht Monaten.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung richterliche Unabhängigkeit Verschlechterungsverbot Strafminderung Individualisierung der Strafzumessung Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 4/59
März 1959 – 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4.
BGHSt 13, 41
März 1959 – 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4.
6 StR 48/21
Prohibition of reformatio in peius for individual sentences and required new factual findings on personal circumstances after partial reversal; characterization of waiver of seized bank assets
2 StR 321/23
Money laundering confiscation: proportionality review of discretionary value recovery for mixed intentional and negligent offenses
3 StR 224/51
Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254; Beschluss vom 18.
BGHSt 1, 252
Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254; Beschluss vom 18.
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Volltext

Verstoß gegen Verbot der Schlechterstellung bei Verhängung einer höheren Einzelstrafe als im ersten Rechtsgang

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2023 werden die Einzelstrafen im Fall II.5. der Urteilsgründe auf Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten herabgesetzt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang unter Einstellung weiterer Anklagevorwürfe und Freisprechung im Übrigen des Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des versuchten Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig gesprochen. Es hatte den Angeklagten B. H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten B. H. das Urteil im Schuldspruch in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, und in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in diesen beiden Fällen mit den Feststellungen aufgehoben. Unter Erstreckung auf den nicht revidierenden Angeklagten Z. hat er das Urteil im Fall II.3. der Urteilsgründe und mit den zugehörigen Feststellungen in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.4. bis II.6. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagten im Fall II.3. der Urteilsgründe erneut wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Es hat auf der Grundlage dieses und der rechtskräftigen Schuldsprüche in den übrigen Fällen gegen den Angeklagten B. H. eine neue Einzelfreiheitsstrafe für die durch ihn tateinheitlich verwirklichten Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe und gegen beide Angeklagten neue Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle II.3. bis II.6. der Urteilsgründe verhängt. Den Angeklagten B. H. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung seit der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang durch die Anordnung kompensiert, dass für beide Angeklagte je ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt.

Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der beiden Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

I. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat zu den Schuldsprüchen im Fall II.3. der Urteilsgründe, den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1., II.2. bis II.4. und II.6. der Urteilsgründe und zu den Kompensationsaussprüchen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

II. Die Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5. der Urteilsgründe hält dagegen der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat für diese Tat gegen beide Angeklagten jeweils eine höhere Einzelstrafe als im ersten Rechtsgang verhängt und damit gegen das Verbot der Schlechterstellung aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Dieses Verbot schließt nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Verschärfung von Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1959 – 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4. Februar 1999 – 4 StR 13/99, vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220; vom 24. Oktober 2023 – 2 StR 321/23, wistra 2024, 208 Rn. 5; und vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, Rn. 9). Das gilt selbst dann, wenn die nunmehr ausgeurteilte Gesamtstrafe, wie hier, niedriger ausgefallen ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1551a); denn bei der Verhängung von Einzelstrafen handelt es sich um selbständige, der Rechtskraft fähige tatrichterliche Entscheidungen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254; Beschluss vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, Rn. 9).

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Einzelfreiheitsstrafen als die im ersten Rechtsgang verhängten erkannt hätte, und reduziert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafen auf die im ersten Rechtsgang jeweils bestimmte Höhe von acht Monaten.

III. Die Gesamtstrafenaussprüche werden von der geringfügigen Herabsetzung der Einzelstrafen im Fall II.5. der Urteilsgründe nicht berührt. Angesichts der Einsatzstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten und der übrigen vier bzw. fünf Einzelfreiheitsstrafen von zwischen einem Jahr und sechs Monaten (Angeklagter B. H. ) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Angeklagter Z. ) und sechs Monaten schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

IV. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch sie verursachten Kosten freizustellen.

Menges

Meyberg

RiBGH Schmidtist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert.

Menges

Zimmermann

Herold