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I ZB 50/24 ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZB50.24.0 KI-generiert

Judicial bias from co-authorship of handbook and co-editorship of journal published by a party

Geschäftsnummer I ZB 50/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (Ist. Civil Senate) issued a ruling dismissing a challenge to the impartiality of a judge, determining that the circumstances disclosed by the judge did not justify concerns of bias and that she was not disqualified from participating in the proceedings. The dispute arose when a judge of the court disclosed that she acted as a co-author of a liability process handbook and co-editor of a transport law journal, both published by one of the parties in the underlying case, and that she had continued these professional activities after a prior decision in a related matter. The court applied the legal standards of Sections 42 and 48 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), holding that such general professional contacts and business connections without evidence of a particularly close or intensive personal or commercial relationship are insufficient to objectively justify reasonable doubts regarding a judge’s impartiality or independence from the perspective of a reasonable party.

Legislator-Regeste

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Judicial bias from co-authorship of handbook and co-editorship of journal published by a party: Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. hat am 14. Januar 2025 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass sie als Mitautorin des Handbuchs "Geigel, Der Haftpflichtprozess" und Mitherausgeberin der Zeitschrift "RdTW (Recht der Transportwirtschaft)" für die Antragsgegnerin tätig ist und diese Tätigkeiten nach der Entscheidung im Verfahren I ZB 16/20 aufgenommen hat. Die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters berechtigte Zweifel Ausstandsgründe konnexe Verfahren Zivilurteil E-Justice
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Volltext

Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei Autorentätigkeit für eine der Parteien

[TENOR]

Die in der Anzeige der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. vom 14. Januar 2025 mitgeteilten Umstände recht-fertigen nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit.

[GRUENDE]

1. Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. hat am 14. Januar 2025 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass sie als Mitautorin des Handbuchs "Geigel, Der Haftpflichtprozess" und Mitherausgeberin der Zeitschrift "RdTW (Recht der Transportwirtschaft)" für die Antragsgegnerin tätig ist und diese Tätigkeiten nach der Entscheidung im Verfahren I ZB 16/20 aufgenommen hat. Die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

2. Die angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. .

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22, NJW-RR 2023, 431 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 28. Mai 2024 - NotZ 1/23, juris Rn. 9). Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - NotZ 1/23, juris Rn. 9).

Grundsätzlich sind nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Prozessbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität reichen dagegen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZB 16/20, juris Rn. 4; BGH, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 11]).

b) Nach diesen Maßstäben gibt der Umstand, dass die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. Mitautorin eines im Verlag der Antragsgegnerin erscheinenden Handbuchs und Mitherausgeberin einer von der Antragsgegnerin veröffentlichten Fachzeitschrift ist, bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit. Die Tätigkeiten begründen für sich genommen wie auch in ihrer Gesamtheit lediglich eine allgemeine geschäftliche Verbindung zu der Antragsgegnerin, ohne dass Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende enge geschäftliche Zusammenarbeit bestehen.

Koch Löffler Pohl

Wille Crummenerl