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2 StR 231/24 ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR231.24.0 KI-generiert

Reclassification of cannabis trafficking conviction and sentencing under the milder Consumer Cannabis Act upon entry into force

Geschäftsnummer 2 StR 231/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, amending the conviction to drug trafficking involving cannabis under the new Consumer Cannabis Act and overturning the four-and-a-half-year prison sentence while remanding the case to a different chamber of the Bonn District Court for resentencing. The dispute arose from a first-instance conviction for drug trafficking in non-minimal quantities, which the defendant challenged on the grounds of a violation of substantive law following the entry into force of the Consumer Cannabis Act on April 1, 2024. Relying on § 2(3) of the Criminal Code in conjunction with § 354a of the Code of Criminal Procedure, the court determined that the milder provision of the Consumer Cannabis Act applied, reclassifying the act as trafficking in cannabis under § 34(1)(4) of the Act and noting that the "non-minimal quantity" specification serves only as a guideline for sentencing rather than a component of the conviction; consequently, the original sentence was invalidated due to the significantly lower statutory sentencing framework under the new legislation.

Legislator-Regeste

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Reclassification of cannabis trafficking conviction and sentencing under the milder Consumer Cannabis Act upon entry into force: Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil angesichts des wesentlich niedrigeren Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes keinen Bestand haben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch sind hiervon nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Strafurteil Verbraucherrecht Inkrafttreten Betäubungsmittelvergehen gesetzliche Voraussetzungen
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Der sich ausschließlich auf das Handeltreiben mit Marihuana beziehende Schuldspruch ist an die Änderung durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das als das hier mildere Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen, da es sich bei Marihuana um ein Produkt der Cannabispflanze handelt, das nach den Begriffsbestimmungen des Konsumcannabisgesetzes als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das als Strafzumessungsregel im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 4 StR 123/24, Rn. 3). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil angesichts des wesentlich niedrigeren Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes keinen Bestand haben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch sind hiervon nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann