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1 StR 581/25 ECLI:DE:BGH:2026:160326B1STR581.25.0 KI-generiert

Defective indictment scope triggering partial dismissal and adjusted confiscation in aggravated gang theft

Geschäftsnummer 1 StR 581/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, dismissing the remainder as unfounded. The court ordered the dismissal of proceedings regarding one case of aggravated gang theft because the defendant was not named in the original indictment for that specific offense; consequently, the court adjusted the guilty verdict to reflect six instances of aggravated residential burglary concurrent with seven total counts of aggravated gang theft, and reduced the confiscation of criminal proceeds to €23,617.43 in joint and several liability. The appellate court determined that the dismissal of the unsubstantiated count and the reduction in the value of the spoils did not necessitate a reassessment of the overall prison sentence, which was left unchanged. The key legal grounds were § 206a(1) StPO for the mandatory dismissal of charges lacking proper indictment scope and the statutory framework governing the adjustment of confiscation orders and total sentencing upon the annulment of individual convictions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO; Defective indictment scope triggering partial dismissal and adjusted confiscation in aggravated gang theft: Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Der diesem Fall zugrundeliegende Sachverhalt ist von der Anklage zwar umfasst. Jedoch erstreckt sich die Anklage insoweit nicht auf den Angeklagten; vielmehr sind darin allein die Mitangeklagten M., X. und B. genannt.

Schlagwörter

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Kündigung wegen Diebstahls Anklage strafrechtliche Einziehung Strafurteil bandenmässiger Raub und Diebstahl Teilhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, verurteilt ist;

c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 23.617,43 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat ferner neben der Einziehung sichergestellter, aus Straftaten stammender Schmuckstücke und näher bezeichneter Tatmittel die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.287,43 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung gegen den Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Der diesem Fall zugrundeliegende Sachverhalt ist von der Anklage zwar umfasst. Jedoch erstreckt sich die Anklage insoweit nicht auf den Angeklagten; vielmehr sind darin allein die Mitangeklagten M., X. und B. genannt.

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend angepasst. Der Wegfall der im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten lässt angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von drei Mal fünf Jahren und zehn Monaten, fünf Jahren und acht Monaten, fünf Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und drei Monaten sowie des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Blick auf den Wegfall der im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe erzielten Beute im Wert von 1.670 Euro entsprechend angepasst. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 StR 518/24 Rn. 7 mwN). Der Senat hat daher davon abgesehen.

Jäger Fischer Wimmer

Leplow Welnhofer-Zeitler