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2 ARs 165/24 ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS165.24.0 KI-generiert

Transfer of criminal jurisdiction for dialysis-dependent defendant rejected for lack of weighty reasons under § 12 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 2 ARs 165/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) rejected the request of a local court to transfer jurisdiction to the defendant’s home court, ruling that the transfer under § 12(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO) was not justified. The case involved a motion to transfer proceedings for a charge of aggravated residential burglary to the Amtsgericht Sulingen, based on the defendant’s dialysis requirements and the associated burden of traveling to the original venue, Amtsgericht Calw. The court held that the requisite "weighty reasons" for deviating from the primary jurisdiction under § 12(1) StPO were absent, as all nine witnesses resided in the Calw district, the local court was already familiar with the case, and the travel burden was deemed manageable given the defendant’s previously admitted guilty plea and the expected short duration of the trial.

Legislator-Regeste

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Transfer of criminal jurisdiction for dialysis-dependent defendant rejected for lack of weighty reasons under § 12 Abs. 2 StPO: The case involved a motion to transfer proceedings for a charge of aggravated residential burglary to the Amtsgericht Sulingen, based on the defendant’s dialysis requirements and the associated burden of traveling to the original venue, Amtsgericht Calw. The court held that the requisite "weighty reasons" for deviating from the primary jurisdiction under § 12(1) StPO were absent, as all nine witnesses resided in the Calw district, the local court was already familiar with the case, and the travel burden was deemed manageable given the defendant’s previously admitted guilty plea and the expected short duration of the trial.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit strafrechtliche Anklage Überstellung verurteilter Personen E-Justice Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 77/16
März 2016 – 2 ARs 77/16 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn.
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Volltext

Der Antrag des Amtsgerichts Calw – Schöffengericht –, die weitere Untersuchung und Entscheidung der dort rechtshängigen Strafsache – 1 Ls 31 Js 11675/21 – dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen Amtsgericht Sulingen – Schöffengericht – zu übertragen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit vom Amtsgericht Calw – Schöffengericht – am 12. Februar 2024 zugelassener Anklage wird dem Angeklagten die Begehung eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung vorgeworfen. Einen im Zwischenverfahren gestellten Antrag des dialysepflichtigen Angeklagten, das Verfahren an das für seinen Wohnort zuständige Amtsgericht Sulingen zu verweisen, weil die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht Calw für ihn krankheitsbedingt mit erheblichem Aufwand verbunden sei, hat er wieder zurückgenommen. Gleichwohl hat das Amtsgericht Calw – Schöffengericht – die Sache mit Beschluss vom 15. März 2024 mit dem Antrag vorgelegt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Sulingen zu übertragen.

II. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind […] nicht gegeben.

…

Es fehlt […] vorliegend am für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO erforderlichen gewichtigen Grund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 – 2 ARs 371/14 –, juris Rn. 1; vom 15. März 2016 – 2 ARs 77/16 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 5 mwN; KK-StPO/Geilhorn, aaO Rn. 10 mwN). Vielmehr wäre die Übertragung der Sache aus verfahrensökonomischer Sicht unzweckmäßig. Das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts Calw ist bereits in die Sache eingearbeitet; im Falle einer Übertragung an das Amtsgericht Sulingen entstünde zusätzlicher Einarbeitungsaufwand. Überdies sind alle neun in der Anklageschrift benannten Zeugen im Bereich des Amtsgerichts Calw wohnhaft oder dienstansässig. Schließlich steht der Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung in Calw keine vollumfängliche Reiseunfähigkeit entgegen (vgl. SA Bd. II Bl. 337, Bl. 347). Die Reise nach Calw ist dem dialyseabhängigen Angeklagten grundsätzlich möglich, auch wenn mit ihr ein erhöhter Organisationsaufwand des Angeklagten und des Amtsgerichts, das diesen und eine etwaige gesundheitliche Belastung bei der Terminierung ins Auge zu fassen hat, einhergehen wird. Dieser Aufwand wird allerdings – derzeit – prognostisch dadurch relativiert, dass bei unverändertem Einlassungsverhalten des Angeklagten, der sich im Ermittlungsverfahren geständig gezeigt hat, eine Hauptverhandlung von überschaubarer Dauer zu erwarten ist. Sofern gleichwohl zu bedenken ist, dass der Gang der Hauptverhandlung trotz der bisherigen Einlassungsbereitschaft des Angeklagten aufgrund der stets möglichen Änderung des Aussageverhaltens nicht sicher vorhersehbar bleibt, ist dennoch aufgrund des begrenzten Verfahrensstoffs von einer vergleichsweise kurzen Beweisaufnahme auszugehen, so dass eine Anreise des Angeklagten trotz der mit ihr verbundenen Belastungen noch zumutbar erscheint.“

Dem schließt sich der Senat an.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt