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2 StR 392/24 ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR392.24.0 KI-generiert

Inclusion of pre-decree juvenile measures in unified sentencing after cannabis legalization

Geschäftsnummer 2 StR 392/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Second Criminal Senate dismissed the defendant’s revision against the Cologne Regional Court’s judgment of 16 February 2024, thereby upholding the lower court’s conviction and sentence. The dispute concerned the calculation of a unified juvenile sentence, specifically whether the inclusion of a prior 2022 juvenile court order—imposing a drug prevention course for possession of 0.46 grams of marijuana—was lawful following the enactment of the new Cannabis Consumption Act (Konsumcannabisgesetz). The court held that the revision was unfounded because the inclusion of the prior order, made subject to a pardon, did not affect the final outcome, as it was excluded from the analysis whether the prior conduct constituted trafficking and because the Regional Court would not have imposed a lighter sentence without that inclusion. The decisive legal basis comprised Article 316p of the Introductory Act to the Criminal Code in conjunction with Article 313 § 1 Sentence 1 and 2, which governs the impact of pardons on juvenile custodial measures and non-custodial sanctions.

Legislator-Regeste

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Inclusion of pre-decree juvenile measures in unified sentencing after cannabis legalization: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Revision des Strafurteils Drogenhandel mit Cannabis Freiheitsstrafe Begnadigung Vorleben
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 25. Oktober 2022, das dem Angeklagten wegen des Besitzes von 0,46 Gramm Marihuana die Teilnahme an einem Drogenpräventionskurs auferlegt hatte, berührte auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB – ein Straferlass erfasste auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz – den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht (zur Einbeziehung von Strafen für nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbare Handlungen vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, Rn. 9 ff.). Dahinstehen kann, ob sich – wie der Generalbundesanwalt meint – aus den Gründen des einbezogenen Urteils ergibt, dass der Angeklagte mit dem in Besitz gehaltenen Marihuana Handel trieb. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung dieses Urteils eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

Menges Zeng Meyberg

Schmidt Grube