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2 StR 301/24 ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR301.24.0 KI-generiert

Mootness of confiscated narcotics after transfer of ownership to the State: dismissal of revision to delete superfluous order to uphold prior penal order

Geschäftsnummer 2 StR 301/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat dismissed the defendant's revision as largely unfounded, with the sole exception that the Landgericht's order to uphold the confiscation of secured narcotics and consumption items under a prior penal order must be deleted, leaving the total custodial sentence of one year and nine months in force. The dispute arose from a new trial following a partial remittal on the sentencing in a case involving dangerous bodily harm, where the lower court had additionally aggregated a fine from a separate penal order and maintained its associated confiscation measure. The Court held that the initial confiscation order was rendered moot (erledigt) because, upon becoming legally final, ownership of the items transferred to the State under § 75(1) sentence 1 StGB, making a subsequent judicial order to "uphold" the measure legally superfluous.

Legislator-Regeste

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Mootness of confiscated narcotics after transfer of ownership to the State: dismissal of revision to delete superfluous order to uphold prior penal order: Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordnete Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels und der Konsumutensilien war nicht aufrechtzuerhalten, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass mit deren Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 33 Rn. 24; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 59 mwN). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Gegenstandslosigkeit der Überstellung Revision eines Entscheids Freiheitsstrafe strafrechtliche Einziehung Körperverletzung
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordneten Einziehungsentscheidung der „sichergestellte[n] Betäubungsmittel und Konsumutensilien“ entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 (2 StR 441/23) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Revision verworfen. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 (Aktenzeichen 5808 Js 212405/22 - 946 Cs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die in dem vorgenannten Strafbefehl getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordnete Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels und der Konsumutensilien war nicht aufrechtzuerhalten, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass mit deren Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 33 Rn. 24; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 59 mwN). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann