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6 StR 473/25 ECLI:DE:BGH:2026:220126B6STR473.25.0 KI-generiert

Use of defensive trial conduct as aggravating factor for sentencing

Geschäftsnummer 6 StR 473/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Division) dismissed the appeal on points of law as unfounded, thereby upholding the sentence imposed by the Potsdam Regional Court; the appellant is ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the private prosecutors. The dispute concerned a criminal conviction, with the appellant challenging the sentencing on the ground that the trial court improperly considered their conduct during the main hearing as an aggravating factor for the penalty calculation. The court held that while considering trial behavior that does not exceed the bounds of permissible defense is legally questionable, the appellant did not prevail on the point of error because the trial court assigned only minimal weight to this factor and the final freedom-based sentence was decisively influenced by other valid aggravating circumstances.

Legislator-Regeste

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Use of defensive trial conduct as aggravating factor for sentencing: Die Revision der beschwerdeführenden Person gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen.

Schlagwörter

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strafbares Verhalten fehlerhafte Strafzumessung Einwendungen E-Justice Verletzung von Verfahrensrechten Verteidigungsrechte
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Volltext

Die Revision der beschwerdeführenden Person gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Tat II.4 der Urteilsgründe strafschärfend das Verhalten der beschwerdeführenden Person in der Hauptverhandlung berücksichtigt hat, ist dies zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken; denn ein die Grenzen zulässiger Verteidigung nicht überschreitendes Prozessverhalten darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 6 StR 224/25, StraFo 2026, 116). Es hat diesem Umstand, wie die gewählte Formulierung („nicht gänzlich außer Acht gelassen“) zweifelsfrei belegt, ersichtlich geringes Gewicht beigemessen; angesichts der Vielzahl der weiter angeführten unbedenklichen Strafschärfungsgründe schließt der Senat indes aus, dass die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe darauf beruht.

Bartel Wenske von Schmettau

Arnoldi Dietsch