Limitation of criminal prosecution to exclude New Psychoactive Substances Act charge due to uncertainty over ketamine’s statutory classification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5th Criminal Senate partially granted the defendant's revision, restricting criminal prosecution to counts under the Narcotic Drugs Act, the Cannabis for Consumption Act, and the Weapons Act, while rejecting the remainder as unfounded; the original Landgericht Berlin sentence of five years and seven months for armed trafficking remains largely in force without modification to the quantum. The dispute centered on whether the trafficking of ketamine constituted an offense under the New Psychoactive Substances Act (NpSG), where the trial court’s reasoning failed to clarify if the substance fell within that statute. The Court applied prozessökonomische Gründe (procedural economy principles) to split the case, noting that as a medicinal product, the conduct would remain criminal under other statutes, and thus the partial dismissal did not reduce the applicable sentencing framework under § 30a Abs. 2 BtMG, which had already been imposed near the statutory minimum.
Legislator-Regeste
KI-generiertLimitation of criminal prosecution to exclude New Psychoactive Substances Act charge due to uncertainty over ketamine’s statutory classification: Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist und nur knapp über der Mindeststrafe zugemessen worden ist. Auch bei Einordnung als Arzneimittel bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin strafbewehrt.
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KI-generiertVolltext
Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. September 2024 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie eines Elektroimpulsgeräts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).
2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist und nur knapp über der Mindeststrafe zugemessen worden ist. Auch bei Einordnung als Arzneimittel bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin strafbewehrt.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler Resch