Reclassification of large-scale cannabis transport under the 2024 Cannabis Act and mandatory resentencing due to milder statutory framework
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure (BGH) granted the defendant's revision in part, modifying the conviction to prohibited possession of cannabis in concurrence with aiding and abetting the dealing in cannabis, and quashed the four-year-and-six-month imprisonment sentence to order a new sentencing hearing before the Landgericht Nürnberg-Fürth, while rejecting the remainder of the appeal. The case arose from the defendant's transport of approximately 70.9 kilograms of marijuana (containing 2.9 kilograms of THC) for an unknown principal, delivering 65 kilograms in Munich and the remainder to Frankfurt for sale. The decisive legal issue was the retrospective application of the Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024, requiring the court to reclassify the offense from possession of narcotics in a non-quantitative amount under the Narcotics Act to offenses under §§ 34(1) No. 1 and 34(1) No. 4 KCanG; the court held that the milder statutory framework of the KCanG necessitated a new assessment of the penalty, making it impossible for the BGH to rule on the sentence itself.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 27 StGB, § 265 StPO; Reclassification of large-scale cannabis transport under the 2024 Cannabis Act and mandatory resentencing due to milder statutory framework: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2024
a) dahin geändert, dass er des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte in seinem Fahrzeug für einen unbekannt gebliebenen Auftraggeber mindestens 70,9 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 2,9 Kilogramm THC nach München, wo er einem Abnehmer rund 65 Kilogramm übergab und die Restmenge auftragsgemäß zum Verkauf nach Frankfurt am Main brachte. Für diese Kurierfahrt sollte der Angeklagte mit 2.000 Euro entlohnt werden. Die Strafkammer hat keinen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen.
2. Der Schuldspruch ist zu ändern, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Danach hat sich der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) und tateinheitlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG i.V.m. § 27 StGB). An der konkurrenzrechtlichen Bewertung hat sich nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, Rn. 5). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten Strafe. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer aufgrund des milderen Strafrahmens (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Feilcke Wenske Fritsche
Arnoldi Gödicke