Standard for dangerousness prognosis in mandatory psychiatric confinement under § 63 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the Landgericht Bremen's 2024 judgment regarding the order for indefinite psychiatric confinement while allowing the underlying findings of the external facts to stand, and remanding the case to a different panel for new proceedings. The dispute centered on whether the lower court's factual findings sufficiently supported the statutory requirement for *sicher oder nicht ausschließbare* (secure or not excludable) lack of culpability under § 20 StGB and the resulting mandatory measure of confinement under § 63 StGB for offenses including robbery and theft. The BGH held that the lower court failed to meet the stringent requirements for a dangerousness prognosis (*Gefährlichkeitsprognose*), as merely stating that similar offenses were "to be expected" without a specific prediction of significant future unlawful acts due to the enduring mental state was legally insufficient, and it further directed the new court to more closely examine the prerequisites for the entry characteristic of § 20 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 20 StGB; Standard for dangerousness prognosis in mandatory psychiatric confinement under § 63 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls und des Diebstahls in sieben Fällen wegen sicherer oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner mit der Sachrüge und einer unausgeführten Verfahrensrüge geführten Revision weitgehend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose
[TENOR]
Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. August 2024 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls und des Diebstahls in sieben Fällen wegen sicherer oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner mit der Sachrüge und einer unausgeführten Verfahrensrüge geführten Revision weitgehend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat schon deshalb keinen Bestand, weil die Urteilsfeststellungen nicht die für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose tragen.
Die Anordnung darf nur ergehen, wenn zu erwarten ist, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht indes lediglich festgestellt, dass mit den Anlasstaten vergleichbarer Taten von dem Angeklagten „zu rechnen“ sei. Dies genügt den Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 180/12).
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende können getroffen werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
2. Das neue Tatgericht wird – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat – die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB näher in den Blick zu nehmen haben.
Cirener
Gericke
Köhler
Ri’inBGH Reschist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.
Cirener
von Häfen