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VII ZR 165/20 ECLI:DE:BGH:2026:310326BVIIZR165.20.0 KI-generiert

Objection to court fee assessment for non-admission complaint: no fee waiver under § 21 GKG for alleged lack of standing raised solely on appeal

Geschäftsnummer VII ZR 165/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's objection to the assessment of court fees, upholding the decision that the fees were correctly levied. The dispute concerned an objection filed by a successor-in-interest to the losing party against the cost assessment arising from the BGH's rejection of a non-admission complaint in a civil proceeding. The court held that while the objection was admissible, it was not well-founded because the requirements for fee exemption under § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG were not met; specifically, there was no "obvious error in the handling of the matter" or severe procedural violation, as the appellant's argument regarding alleged lack of active standing did not cause the costs of the non-admission complaint procedure, which resulted solely from the plaintiff's decision to pursue the appeal after losing at the appellate level. The BGH ruled that the review of the underlying merits decision is precluded in a fee objection proceeding, citing §§ 66, 21, and 29 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 21 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to court fee assessment for non-admission complaint: no fee waiver under § 21 GKG for alleged lack of standing raised solely on appeal: The dispute concerned an objection filed by a successor-in-interest to the losing party against the cost assessment arising from the BGH's rejection of a non-admission complaint in a civil proceeding. The court held that while the objection was admissible, it was not well-founded because the requirements for fee exemption under § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG were not met; specifically, there was no "obvious error in the handling of the matter" or severe procedural violation, as the appellant's argument regarding alleged lack of active standing did not cause the costs of the non-admission complaint procedure, which resulted solely from the plaintiff's decision to pursue the appeal after losing at the appellate level. The BGH ruled that the review of the underlying merits decision is precluded in a fee objection proceeding, citing §§ 66, 21, and 29 GKG.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Zivilrechtsstreitigkeit Anwaltskosten Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 GKG
§ 29 Nr. 1 GKG
§ 29 Nr. 1 GKG folgt aus der Kostengrundentscheidung dieses Beschlusses.
§ 21 GKG
Es besteht auch kein Grund, die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 21 GKG nicht zu erheben, weil diese bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Oktober 2025, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs.
§ 66 Abs. 8 GKG
Cited in the final order to determine that the fee objection proceeding is free of charge and no costs are reimbursable.

Zitierte Rechtsprechung

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§ 66 Abs. 8 GKG

Cited in the final order to determine that the fee objection proceeding is free of charge and no costs are reimbursable.

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Volltext

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen 780021122057) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag des Erinnerungsführers vom 15. Oktober 2025, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 - XI ZR 217/22 Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16 Rn. 6, ZinsO 2019, 1786, jeweils m.w.N.) Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14 Rn. 5, juris m.w.N.), nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Akte dem Einzelrichter vorgelegt hat.

2. Die Erinnerung ist zulässig. Der Erinnerungsführer ist als einer der beiden bisherigen Gesellschafter der Klägerin, der infolge der Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 5. Mai 2021 die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, aufgrund des von ihm behaupteten zwischenzeitlichen Vermögensübergangs Rechtsnachfolger der Kostenschuldnerin und damit erinnerungsbefugt (vgl. Toussaint/Toussaint, KostR, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 13). Der Zeitablauf seit der Zurückweisungsentscheidung des Senats steht dem nicht entgegen.

3. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

Der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen: 780021122057) ist zutreffend. Der Tatbestand für die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 erfüllt; die Kostenhaftung der Klägerin als Entscheidungsschuldnerin gem. § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der Kostengrundentscheidung dieses Beschlusses.

Es besteht auch kein Grund, die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 21 GKG nicht zu erheben, weil diese bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Sie ist nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler, gegeben (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - X ZB 1/25, Rn. 13 m.w.N., NJW 2025, 3503). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Einwand des Erinnerungsführers, es hätte im Rechtsstreit an der Aktivlegitimation der Klägerin gefehlt, was das Landgericht und das Berufungsgericht verkannt hätten, während im Falle eines entsprechenden richterlichen Hinweises die Klage schon vor dem Landgericht mit der Folge der Vermeidung weiterer Sachentscheidungen zurückgenommen worden wäre, ist von vorneherein ungeeignet, die Nichterhebung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu begründen. Diese Kosten sind dadurch verursacht, dass die Klägerin ihre Klage nach vollständiger Abweisung durch das Berufungsgericht vollumfänglich weiterverfolgt hat und hierzu mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision hat erreichen wollen. Dieses Begehren der Klägerin ist unbeeinflusst von der Auffassung des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation, das diese Frage im Berufungsurteil ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Das mit ihrer Entscheidung zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verbundene Kostenrisiko trifft allein die Klägerin.

Soweit im Übrigen das Vorbringen des Erinnerungsführers eine Beanstandung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat zu erkennen gibt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil eine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses vom 5. Mai 2021 im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 - XI ZR 217/22 Rn. 2 m.w.N., juris).

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Pamp