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6 StR 195/24 ECLI:DE:BGH:2024:030924B6STR195.24.0 KI-generiert

Qualification of cannabis dealing as Beihilfe under § 34 KCanG and mandatory remand for sentencing

Geschäftsnummer 6 StR 195/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision, in a decision issued on September 3, 2024, partially granted the defendants' appeals against a lower court conviction for aiding and abetting drug dealing in non-quantities, specifically altering the legal qualification of the offenses to "aiding and abetting trafficking in cannabis" under the new Cannabis Control Act (KCanG) while simultaneously vacating the original sentencing to remand the case for a new hearing on penalties. The dispute arose from a 2023 verdict by the Landgericht Potsdam, where the defendants were originally convicted and sentenced to prison terms, some suspended on probation, for aiding in the distribution of narcotics in significant quantities. The decisive legal basis was the retroactive application of the milder provision, § 34 KCanG, which replaced § 29a of the Narcotics Act (BtMG) for cannabis-related offenses following the enactment of the new legislation; the appellate court determined that the sentencing had to be revisited because it could not be excluded that the lower court would have imposed a lesser sentence under the new statutory framework, while the factual findings of the lower court remained in force and were to be supplemented by the remanding court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 27 StGB; Qualification of cannabis dealing as Beihilfe under § 34 KCanG and mandatory remand for sentencing: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt; den Angeklagten H. zu zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ho. zu zwei Jahren und den Angeklagten S. zu einem Jahr und fünf Monaten. Die Vollstreckung der gegen Ho. und S. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf strafrechtliches Revisionsverfahren strafrechtliche Sanktion Betäubungsmittelhandel bedingter Strafvollzug gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 35/64
Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121).
BGHSt 20, 116
Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121).
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2023

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind und

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt; den Angeklagten H. zu zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ho. zu zwei Jahren und den Angeklagten S. zu einem Jahr und fünf Monaten. Die Vollstreckung der gegen Ho. und S. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der vom Landgericht zugrunde gelegte § 29a BtMG wurde für Cannabis durch die Strafvorschrift des § 34 KCanG ersetzt, der sich hier hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als das mildere Recht erweist und vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen ist.

Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche so geändert, dass darin zum Ausdruck kommt, auf welche Gesetze sich der jeweilige Strafausspruch jetzt gründet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) zu bewerten. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

2. Dies zwingt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG jeweils eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Feilcke

Wenske

Fritsche

RiBGH Arnoldi isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistunggehindert.

Feilcke

Gödicke