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1 StR 161/24 ECLI:DE:BGH:2025:050225U1STR161.24.0 KI-generiert

Rejection of criminal revision based on exclusion of suggestions and reliability of testimony affected by borderline disorder and false memory indicators

Geschäftsnummer 1 StR 161/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate dismissed the appeals filed by the prosecution and the co-plaintiff, upholding the Landgericht Freiburg’s acquittal of the defendant. The dispute concerned charges of sexual abuse of children, committed in concurrence with abuse of a protected person and, in one instance, serious sexual abuse; the lower court had acquitted the defendant on the merits based on doubts regarding the reliability of the complainant’s testimony. The appellate court found no procedural or substantive legal error in the first instance’s evidentiary assessment, specifically rejecting the prosecution’s challenges to the weight given to expert statement-psychological reports that identified features of false memory and suggestibility in the complainant’s accounts, including the influence of prior unprofessional interrogation and a pre-existing borderline disorder. The court ruled that the trial court’s conclusion that suggestions could not be excluded was legally sound and that sufficient factual grounds were lacking to order a supplementary psychiatric expert assessment regarding the complainant’s mental state at the time of a diary entry from the year 2000.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Rejection of criminal revision based on exclusion of suggestions and reliability of testimony affected by borderline disorder and false memory indicators: Die von der Nebenklägerin erhobene Aufklärungsrüge ist bereits deswegen evident unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie keine bestimmten Tatsachenbehauptungen unter Beweis stellt. Auch die Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer „Ausschöpfungsrüge“ lediglich eine eigene unbehelfliche Beweiswürdigung vor.

Schlagwörter

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falsches Zeugnis Revision des Strafurteils sexuelle Handlungen mit Kindern psychische Störungen Ausschlusskriterien Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. November 2023 werden verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die gegen den Freispruch gerichteten, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben keinen Erfolg.

1. Die von der Nebenklägerin erhobene Aufklärungsrüge ist bereits deswegen evident unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie keine bestimmten Tatsachenbehauptungen unter Beweis stellt. Auch die Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer „Ausschöpfungsrüge“ lediglich eine eigene unbehelfliche Beweiswürdigung vor.

2. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist sowohl bei der Würdigung der einzelnen belastenden Indizien als auch bei ihrer Gesamtschau von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Aus den Urteilsgründen, insbesondere aus der abschließenden Gesamtschau auf UA S. 60 bis 65, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Strafkammer die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern sie auch in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat. Insgesamt trägt die Beweiswürdigung dem Umstand Rechnung, dass beide Sachverständige angesichts der Anzeichen für eine Borderlinestörung mehrere belastbare Kriterien für Scheinerinnerungen in den Aussagen der Nebenklägerin festgestellt haben (insbesondere „Bedürfnislage und -befriedigung“; Beeinflussung durch die „unprofessionelle“ Befragung durch die Zeugin M. ; angeblich bis in das Kleinkindalter zurückreichende Erinnerungen; „Nachbessern“ der eigenen Aussagen; vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 StR 47/22 Rn. 15-19; Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 109/21 Rn. 14-16; je mwN). Mit den aussagepsychologischen Gutachten hat sich das Landgericht eingehend auseinandergesetzt. Davon ausgehend hat es letztendlich Suggestionen nicht ausschließen können; dabei hat es den Tagebucheintrag als Indiz für einen Realbezug aus revisionsrechtlicher Sicht erschöpfend mitgewürdigt. Dies alles lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ausreichende geeignete Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines ergänzenden tragfähigen psychiatrischen Gutachtens zum psychischen Zustand der Nebenklägerin bei Abfassen ihres Tagebucheintrags im Zeitraum zwischen Mitte Juni 2000 bis zum Umzug der Familie im Jahr 2002 haben ersichtlich gefehlt.

Jäger Fischer Bär

Leplow Welnhofer-Zeitler