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6 StR 485/22 ECLI:DE:BGH:2026:030326B6STR485.22.0 KI-generiert

Hearing complaint inadmissible for failure to state knowledge date and unjustified delay in filing

Geschäftsnummer 6 StR 485/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Criminal Senate dismissed the convicted defendant's complaint for lack of legal hearing and his application for reinstatement as inadmissible, upholding the prior dismissal of his criminal revision and ordering the defendant to bear the costs. The dispute centered on whether the defendant timely challenged the Senate's earlier rejection of his revision, which occurred without the court having access to the original revision brief due to a procedural oversight by the lower court; the defendant had only discovered the missing document months later. Relying on § 356a StPO, the court held the complaint inadmissible because the defendant failed to specify the date he became aware of the hearing violation, and rejected reinstatement under § 356a StPO as he did not prove the delay was without his fault, while also noting that considering the missing brief would not have altered the substantive outcome.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint inadmissible for failure to state knowledge date and unjustified delay in filing: The dispute centered on whether the defendant timely challenged the Senate's earlier rejection of his revision, which occurred without the court having access to the original revision brief due to a procedural oversight by the lower court; the defendant had only discovered the missing document months later. Relying on § 356a StPO, the court held the complaint inadmissible because the defendant failed to specify the date he became aware of the hearing violation, and rejected reinstatement under § 356a StPO as he did not prove the delay was without his fault, while also noting that considering the missing brief would not have altered the substantive outcome.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Einreichung einer Strafanzeige Revision eines Entscheids Einreichungsdatum Verfahrensmangel Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 465 Abs. 1 StPO

Applied by corresponding operation to order the convicted person to bear the costs of the hearing complaint.

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2023 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2022 mit Beschluss vom 10. Januar 2023 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Aufgrund des Hinweises der Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Februar 2023, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 26. September 2022 sich nicht in den dem Bundesgerichtshof übersandten Akten befunden habe, sind diese dem Senat erneut vorgelegt worden. Der Senatsvorsitzende hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Verfügung vom 8. März 2023 über diesen Sachverhalt informiert und sie ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO hingewiesen. Mit seinem am 28. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist beantragt.

1. Die Anhörungsrüge erweist sich als unzulässig, weil der Verurteilte seinem Schreiben zwar eine Kopie der Verfügung vom 8. März 2023 beigefügt, aber nicht mitgeteilt hat, wann er erstmals Kenntnis von den die Verletzung rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen erlangt hat. In Fällen, in denen sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aktenkundigen Verfahrensgang ergibt, gehört jedenfalls die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 410/20, Rn. 2; vom 4. Februar 2021 – 1 StR 143/20, Rn 3). Daran fehlt es. Vielmehr enthalten die Akten ein Schreiben des Verurteilten vom 20. Juni 2025, aus dem sich seine Kenntnis davon ergibt, dass dem Senat die Revisionsbegründung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vorgelegen hat.

2. Dem Verurteilten ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO zu gewähren. Er hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen.

3. Schließlich hätte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat wäre bei einer Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift zu keinem anderen Ergebnis gelangt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel

Wenske

RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.

Bartel

von Schmettau

Dietsch