Interpretation of mortgage subrogation clauses in security agreements and the constitutional prohibition of arbitrary judicial interpretation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Justice (BGH) dismissed the appeals of both the plaintiff and the defendant against the non-admission of revision to the appellate court's judgment, thereby upholding the lower court's decision. The dispute concerned a security purpose agreement (*Sicherungszweckvereinbarung*) and the interpretation of a clause assigning rights to prior and pari passu mortgages to the bank, with the plaintiff challenging the clause's abusiveness under EU law and the defendant arguing the appellate court's interpretation violated the prohibition of arbitrariness (Art. 3(1) German Basic Law). The BGH held that the plaintiff's arguments involved case-specific national law application rather than questions of fundamental EU significance, and the defendant's claim failed because the appellate court's interpretation, though potentially flawed, was not arbitrary or legally untenable, thereby not meeting the threshold for revision admission under § 543(2) German Code of Civil Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 GG; Interpretation of mortgage subrogation clauses in security agreements and the constitutional prohibition of arbitrary judicial interpretation: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 4. Zivilsenat - vom 9. November 2023 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 435.986,82 € (davon 348.789,46 € für die Beschwerde des Klägers und 87.197,36 € für die Beschwerde der Beklagten).
[GRUENDE]
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
a) Zur Beschwerde des Klägers:
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von dem Kläger mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen allein die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel als missbräuchlich anhand der Umstände des Einzelfalls und somit die Auslegung und Anwendung nationalen Rechts betreffen.
b) Zur Beschwerde der Beklagten:
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Sicherungszweckvereinbarung vom 14. Mai 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen; allein diesen Zulassungsgrund macht die Beschwerde geltend.
aa) Richtig ist zwar, dass die in Ziff. 2 der Sicherungszweckvereinbarung enthaltene Klausel, nach der der Sicherungsgeber seinen Anspruch auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden an die (beklagte) Bank abtritt, objektiv (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 49 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 231, 310) dahin auszulegen ist, dass sie der Bank lediglich eine Rangverbesserung für die ihr eingeräumte Grundschuld ermöglichen, nicht aber weitere Grundschulden als zusätzliches Sicherungsmittel verschaffen sollte; das entspricht nicht nur dem Wortlaut der Klausel, sondern auch der typischen Interessenlage der Parteien eines Sicherungsvertrags.
bb) Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist aber nicht willkürlich. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f. [= juris Rn. 20]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt und seine Auffassung - wenn auch nicht überzeugend - ausführlich begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Brückner Haberkamp Hamdorf
Malik Laube