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3 StR 229/24 ECLI:DE:BGH:2024:210824B3STR229.24.0 KI-generiert

Drug trafficking conviction: impact of post-judgment Cannabis Law enactment on sentencing for mixed cocaine and cannabis offenses

Geschäftsnummer 3 StR 229/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, modifying the conviction to include trafficking in cannabis as a cumulative offense alongside drug trafficking in significant quantities, while quashing the sentencing portion of the Koblenz District Court’s March 6, 2024 judgment and remanding the case for retrial on the penalty; the defendant prevailed on the point that the subsequent enactment of the Controlled Cannabis Law (KCanG) required a legal reassessment of the charge. The dispute arose from a trial conviction for trafficking cocaine (50 g) and a large quantity of cannabis (6.5 kg), where the defendant challenged the sentence on the grounds that the new law’s milder sentencing framework for cannabis (§ 34 Abs. 3 KCanG) rendered the previous application of the harsher penalties under § 29a Abs. 1 BtMG incorrect. The court held that although the maximum sentencing range remained governed by the cocaine offense under § 52 Abs. 2 StGB, the legislative change in the cannabis statute fundamentally altered the sentencing calculus, making it impossible to guarantee the original four-and-a-half-year prison sentence was not unduly influenced by the now-mitigated cannabis quantity, thus necessitating a new sentencing hearing.

Legislator-Regeste

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Drug trafficking conviction: impact of post-judgment Cannabis Law enactment on sentencing for mixed cocaine and cannabis offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz Cannabiskonsum Höchststrafe Revision eines Entscheids Gesamtstrafenbildung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags das Folgende ausgeführt:

„Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des nach vormaliger Rechtslage fehlerfreien Urteils muss, wie die Revision zutreffend ausführt, allein aufgrund des nach Urteilsverkündung erfolgten Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, 109) zu einer Neufassung des Schuldspruchs sowie einer Aufhebung des Strafausspruchs führen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24 mwN).

Wenngleich die Strafe auch nach neuem Recht dem Strafrahmen des durch das Handeltreiben mit Kokain verwirklichten § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen wäre (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), so wird doch durch die gesetzgeberische Wertung, die in der erheblich milderen Strafandrohung des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG zum Ausdruck kommt, hier der Strafe die Grundlage entzogen. Der Senat wird angesichts der im Verhältnis zum Kokain (50 g) sehr großen Menge Marihuana (6,5 kg), welche die Kammer bestimmend strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (UA S. 37), nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dass die Tathandlung des Angeklagten in Bezug auf diese Droge für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhängten Strafe wesentlich mitentscheidend war (vgl. BGH, aaO, Rn 12).“

Dem schließt sich der Senat an.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Schäfer

Paul

Ri'in BGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Schäfer

RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Voigt

Schäfer