Inadmissibility of hearing objection for lack of attorney representation and bias motions for lack of substantive justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed all legal remedies filed by the debtor as inadmissible, with costs imposed on the debtor, thereby upholding the prior rejection of the debtor's legal appeal. In a debt enforcement proceeding, the debtor challenged the lower court's decision that had deemed the appeal inadmissible and rejected the appointment of a duty counsel, while also filing rejection motions against the presiding judge and a court official on grounds of bias and a data protection access claim. The BGH held that the objection to the rejection of the appeal was inadmissible due to the mandatory requirement of representation by an attorney at the federal level, and the objection to the rejection of duty counsel failed for lack of substantive reasoning regarding a violation of the right to be heard. The rejection motions against the judge and the official were dismissed as evidently inadmissible and abusive for being wholly unfit to demonstrate bias, allowing the panel to decide without the excluded members under established case law. Furthermore, the court ruled that the data access claim under Article 15 GDPR must be directed at the authority's leadership as the data controller rather than the individual judge, warning that future unsubstantiated or abusive filings will no longer be adjudicated.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of hearing objection for lack of attorney representation and bias motions for lack of substantive justification: Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2026 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die mit Schreiben vom 4. März 2026 eingelegten Rechtsbehelfe des Schuldners haben keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrüge des Schuldners ist unzulässig.
1. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.
III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
IV. Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
VI. Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass der Senat in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben nicht mehr bescheiden wird. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - I ZB 14/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2018 - EnZB 9/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 21/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2021 - V ZB 49/21, juris Rn. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 2 BvR 63/16, juris Rn. 3).
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille