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5 StR 424/24 ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR424.24.0 KI-generiert

Application of the lenienter Cannabis Act in pending revision proceedings due to changed law

Geschäftsnummer 5 StR 424/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering an amendment to the conviction to reflect the new legal classification of the offenses and reversing the sentencing for most cases to be remanded for a new hearing by a different panel at the Landgericht Berlin, while upholding the individual sentences for two specific cases and rejecting the remainder of the appeal. The dispute involved a challenge to the original conviction for eleven counts of drug trafficking in non-quantities, with the defendant arguing for more favorable treatment under the new Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024; material facts revealed that the trafficking incidents involved a mix of cannabis alone or in conjunction with other narcotics like cocaine and MDMA. Relying on Article 2(3) of the Criminal Code (StGB) regarding more lenient law and §§ 354(1), 354a, and 265 of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court determined that because the statutory threats under § 34(1)(4), (3) sentence 2(4) KCanG were milder than those under § 29a(1) of the Narcotics Act (BtMG), the findings of guilt had to be modified to "trafficking with cannabis" in the applicable cases, necessitating a full re-evaluation of the sentence and total punishment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Application of the lenienter Cannabis Act in pending revision proceedings due to changed law: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Verfahrens- und Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Betäubungsmittelhandel strafrechtliches Revisionsverfahren hängiges Verfahren Cannabiskonsum Strafänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch – mit Ausnahme der in den Fällen 1 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen – aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Verfahrens- und Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich in den Fällen 2, 4, 9 und 11 der Urteilsgründe neben Cannabis auch auf weitere Betäubungsmittel wie Kokain, MDMA und Methamphetamin, in den Fällen 3, 5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe ausschließlich auf Cannabis. Soweit sich das Handeltreiben (auch) auf Cannabis bezog, unterfällt dies nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. Da sich die danach in Betracht kommenden Strafdrohungen hier als milder erweisen als diejenige des vom Landgericht in allen Fällen zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Dem steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch kann in den von der obigen Änderung betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der jeweiligen Fälle aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage niedrigere Strafen verhängt hätte. Dies bringt zugleich den Gesamtstrafausspruch zu Fall. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner