Litigation value calculation: cumulative valuation of judgment amount and rejected counterclaim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) rejected the defendant's objection and upheld the appellate court's litigation value assessment of up to €2,400,000. The dispute concerned the determination of the litigation value in a civil case where the appellate court had ordered the defendant to make a payment and simultaneously rejected a counterclaim based on a set-off. The court ruled that the litigation value must be calculated by adding the amount of the payment order and the value of the rejected counterclaim under § 45(3) GKG. Crucially, the BGH held that the defendant's refusal to specifically challenge the rejection of the counterclaim in its appeal did not constitute an acceptance of that ruling, distinguishing the present case from prior precedent where a party had explicitly or implicitly abandoned a claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertLitigation value calculation: cumulative valuation of judgment amount and rejected counterclaim: Eine Abänderung des Beschlusses vom 18. Februar 2026, mit dem der Senat den Streitwert auf die Stufe bis 2.400.000 € festgesetzt hat, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagtenvertreters in dem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 nicht veranlasst. Der Streitwert ist zu Recht im Wege der Addition der Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht zur Zahlung und der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 595.000 € bestimmt worden (§ 45 Abs. 3 GKG).
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung vom 19. Februar 2026 gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 18. Februar 2026.
[GRUENDE]
Eine Abänderung des Beschlusses vom 18. Februar 2026, mit dem der Senat den Streitwert auf die Stufe bis 2.400.000 € festgesetzt hat, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagtenvertreters in dem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 nicht veranlasst. Der Streitwert ist zu Recht im Wege der Addition der Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht zur Zahlung und der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 595.000 € bestimmt worden (§ 45 Abs. 3 GKG).
Anderes gilt nicht deshalb, weil sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewendet und die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung nicht "gesondert" angegriffen hätte. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung weder ausdrücklich noch konkludent fallengelassen. Sie hat sich (lediglich) darauf berufen, die Hilfsaufrechnung falle nicht zur Entscheidung an, weil die Klage abzuweisen sei. Mit dieser Behauptung, die sich nicht bestätigt hat, hat die Beklagte nicht die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung akzeptiert. Der Streitfall liegt daher anders als der Fall des von der Gegenvorstellung angeführten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2022 (VII ZR 635/21, juris Rn. 2).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek