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2 StR 387/23 ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR387.23.1 KI-generiert

Failure of electronic filing requirement under § 32d StPO and time-barred reinstatement petition

Geschäftsnummer 2 StR 387/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's petition for reinstatement as inadmissible and rejected her subsequent appeal as procedurally improper, thereby upholding the lower court’s five-year prison sentence for robbery committed in concurrence with deprivation of liberty; the defendant bore the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on whether the initial appeal filed by the mandatory defense attorney via physical postal letter in March 2023 was valid, given that the attorney claimed illness prevented electronic filing, and whether the defendant was entitled to reinstatement for missing the filing deadline. The court held that the appeal was invalid under § 32d Abs. 2 StPO, which mandates that attorneys submit appeals as electronic documents, making the omission a fatal defect in the process action. Regarding reinstatement, the court ruled the one-week deadline under § 45 Abs. 1 StPO began when the defendant was notified of the procedural defect in October 2023; because the petition was filed in January 2024, it was time-barred, and no "obvious deficiency" in defense warranting ex officio reinstatement under Article 6 ECHR was present.

Legislator-Regeste

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§ 32d Abs. 2 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 StPO; Failure of electronic filing requirement under § 32d StPO and time-barred reinstatement petition: Die mit Schriftsatz vom 29. März 2023 eingelegte Revision genügt nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO. Nach dieser seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 32d Rn. 1 a.E.) – als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 – 5 StR 451/22, Rn. 3; vom 12. September 2023 – 5 StR 308/23, Rn. 3). Die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 3 und 4 StPO sind weder dargetan noch offenkundig.

Schlagwörter

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Einreichungszeitpunkt E-Justice Prozessvoraussetzung notwendige Verteidigung gültige Reisedokumente Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2023 auf dem Postweg beim Landgericht einging. Nachdem der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass die Revisionseinlegung nicht der Form des § 32d Abs. 2 StPO genüge, teilte dessen Kanzlei mit, der Verteidiger sei erkrankt und werde intensivmedizinisch versorgt. Auf den nachfolgenden Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hat die Angeklagte mit – formgerechtem – Verteidigerschriftsatz vom 25. Januar 2024 erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die sie mit der Erkrankung des Pflichtverteidigers begründet hat; die Angeklagte habe sich auf das Tätigwerden ihres Verteidigers verlassen dürfen, es komme nicht darauf an, ob sie von der Säumnis unterrichtet gewesen sei.

1. Die mit Schriftsatz vom 29. März 2023 eingelegte Revision genügt nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO. Nach dieser seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 32d Rn. 1 a.E.) – als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 – 5 StR 451/22, Rn. 3; vom 12. September 2023 – 5 StR 308/23, Rn. 3). Die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 3 und 4 StPO sind weder dargetan noch offenkundig.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem in der Person des Angeklagten das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 3 StR 80/23, Rn. 4 mwN). Die Angeklagte erfuhr von der Formwidrigkeit des Einlegungsschriftsatzes durch das Schreiben des Generalbundesanwalts, das ihr am 9. Oktober 2023 zugestellt wurde und dem sie entnehmen konnte, dass die Revisionseinlegungsfrist nunmehr abgelaufen war; auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und die Wochenfrist des § 45 StPO wurde darin ausdrücklich hingewiesen.

Dass die Angeklagte erst eine Woche vor dem am 25. Januar 2024 gestellten Wiedereinsetzungsantrag erfahren haben könnte, dass ihr Verteidiger bis zum Fristablauf am 16. Oktober 2023 weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die Revisionseinlegung nachgeholt hatte, ist nach Aktenlage weder offenkundig noch wird dies – entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 45 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145; vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 7; vom 5. September 2023 – 3 StR 256/23, NStZ-RR 2023, 347; vom 17. Oktober 2023 – 3 StR 197/23, Rn. 3) – im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt. Angesichts eines zu den Akten gebrachten Telefonvermerks des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2023, dem zufolge der Pflichtverteidiger an diesem Tag seine wiederhergestellte Dienstfähigkeit anzeigte, und der Mandatierung eines weiteren Verteidigers am 2. November 2023 durch die Angeklagte scheint dies auch fernliegend.

Der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags steht auch nicht das in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK gewährleistete Recht eines Angeklagten auf tatsächliche und wirksame Verteidigung als besonderer Aspekt des nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren entgegen. Ein zur Wiedereinsetzung von Amts wegen nötigender „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung ist hier nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112, 113).

3. Da die Revision damit nicht binnen der Rechtsmittelfrist (§ 43 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO) formgerecht eingereicht worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold