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2 StR 425/24 ECLI:DE:BGH:2026:280126B2STR425.24.1 KI-generiert

Objection to legal hearing in criminal revision: Sufficiency of reasoning when rejecting revision under § 349(2) StPO

Geschäftsnummer 2 StR 425/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's complaint regarding the right to be heard (Anhörungsrüge), ordering the rejection of the filing at the defendant's expense and upholding the Senate's earlier decision from 6 October 2025. The defendant had challenged the Senate's refusal to expand the reasoning for the partial dismissal of his appeal, alleging that the court had insufficiently addressed his defense's arguments and relied solely on the public prosecutor's submission, despite a temporal gap between the deliberation date and the notification of the decision. The court held that the complaint was unfounded because the Senate had extensively deliberated the defendant's arguments, including specific defense memos and relevant recent case law, and that the statutory requirement under § 349(2) StPO to deny the revision does not mandate an elaborated justification, thus no violation of the right to legal hearing occurred; the observed delay was justified by the administrative workload of finalizing four parallel appeals, and costs were assessed via the corresponding application of § 465(1) StPO.

Legislator-Regeste

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Objection to legal hearing in criminal revision: Sufficiency of reasoning when rejecting revision under § 349(2) StPO: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 6).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör Eröffnung des Entscheids Revisionsgesuch Begründungsdichte Teilentscheid
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 6. Oktober 2025 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch abgeändert, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist den Verteidigern des Angeklagten am 5. Januar 2026 elektronisch übermittelt und am selben Tag an den Angeklagten abgesandt worden.

Der Angeklagte wendet sich mit am 12. Januar 2026 eingegangenem Schriftsatz gegen diese Entscheidung. Er beanstandet, der Senat habe sich „nicht ausreichend mit dem Vorbringen aus den Revisionsbegründungen des Rechtsanwalts M. vom 10. Juni 2024 und des Rechtsanwalts R. vom 4. Juli 2024 auseinandergesetzt“. Der Beschluss ergehe sich allein in einer Bezugnahme auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts.

Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen und die zwischenzeitlich neu ergangenen, in den Beschlussgründen zitierten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2025 und 21. Januar 2025 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 3 jeweils mwN).

Der vom Angeklagten beanstandete zeitliche Abstand zwischen der Entscheidung des Senats und der Bekanntgabe seiner Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 6. Oktober 2025 über die an diesem Tag parallel endberatenen Revisionen von vier Angeklagten insgesamt vier Erkenntnisse abschließend zu bearbeiten und abzusetzen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 6).

Menges Appl Zeng

Grube Lutz