Forfeiture of criminal proceeds: failure to prove defendant's actual control over entire loot invalidates joint and several recovery order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, overturning the lower court's order for the recovery of substitute value totaling €156,250, and remanded this specific aspect for further examination, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction and sentence. The case involved a challenge to a judgment for robbery in concurring deprivation of liberty, specifically contesting the scope of the forfeiture order which claimed total loot value rather than the defendant's individual share. The decisive legal basis was the requirement for factual proof of actual control (*Verfügungsgewalt*) over the specific assets subject to confiscation; because the lower court failed to establish that the defendant possessed control over the entire loot (jewelry and cash) rather than just a portion, the forfeiture order was invalidated on grounds of insufficient factual reasoning, though the underlying guilt and penalty determinations remained valid.
Legislator-Regeste
KI-generiertForfeiture of criminal proceeds: failure to prove defendant's actual control over entire loot invalidates joint and several recovery order: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen sie die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 €“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2023, soweit es sie betrifft, im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen sie die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 €“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass die Angeklagte einen Teil der Tatbeute erlangt hat, sie belegen aber nicht, dass sie – was Voraussetzung der getroffenen Einziehungsentscheidung wäre – an der gesamten Tatbeute (Schmuck und Bargeld im Wert von 157.000 €, von denen Gegenstände im Wert von 750 € sichergestellt wurden) tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dahingehende Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können um neue, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold