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6 StR 530/25 ECLI:DE:BGH:2026:040226B6STR530.25.0 KI-generiert

Concurrence of band-organized cannabis trafficking and aiding in drug possession: overlapping acts constitute single offense under § 52 Abs. 1 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 530/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the appeal of one defendant, modifying his conviction from cumulative offenses to a single count of band-organized cannabis trafficking in concurrence (Tateinheit) with aiding and abetting drug trafficking and possession, while upholding the 3-year-3-month sentence and rejecting the second defendant's appeal as unfounded. The dispute centered on whether two distinct sets of drug offenses—band-organized cannabis trafficking involving stored supplies and separate aiding/possessing of non-cannabis narcotics—constituted cumulative crimes (Tatmehrheit) or a single concurrent offense. The BGH ruled that because the defendant stored both inventory types in the same exclusively accessible cellar space, the acts of possession overlapped physically and temporally, thereby satisfying the legal standard for concurrence under § 52 Abs. 1 StGB. This legal correction changed the formal concurrence relationship but did not reduce the total assessed guilt or require a new trial, as the original sentence remained appropriate for the combined conduct.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Concurrence of band-organized cannabis trafficking and aiding in drug possession: overlapping acts constitute single offense under § 52 Abs. 1 StGB: The dispute centered on whether two distinct sets of drug offenses—band-organized cannabis trafficking involving stored supplies and separate aiding/possessing of non-cannabis narcotics—constituted cumulative crimes (Tatmehrheit) or a single concurrent offense. The BGH ruled that because the defendant stored both inventory types in the same exclusively accessible cellar space, the acts of possession overlapped physically and temporally, thereby satisfying the legal standard for concurrence under § 52 Abs. 1 StGB. This legal correction changed the formal concurrence relationship but did not reduce the total assessed guilt or require a new trial, as the original sentence remained appropriate for the combined conduct.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Realkonkurrenz von Straftaten Betäubungsmittelbesitz Gehilfenschaft bandenmässiger Raub und Diebstahl bandenmässiger Betäubungsmittelhandel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to justify the partial success of the first defendant's revision and the resulting amendment of the verdict.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the remaining part of the first defendant's revision and the second defendant's revision unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten T. wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsanordnung getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision des Angeklagten T. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie – wie die Revision des Angeklagten S. – unbegründet (§ 349 Abs. 2).

1. Auf die Revision des Angeklagten T. war der ihn betreffende Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen zu ändern.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten und die Nichtrevidenten zusammen, um gewinnbringenden Handel mit Cannabis zu treiben. Im Rahmen dieser Abrede bewahrte der Angeklagte T. in dem nur ihm zugänglichen Kellerabteil seiner Wohnung vom 28. Mai 2024 bis zum 10. Juli 2024 größere Mengen Haschisch und Marihuana für die Zwecke der Bande auf (Fall B.I der Urteilsgründe). Daneben lagerte der Angeklagte T. am 10. Juli 2024 in diesem Keller auch 925 Ecstasy-Tabletten für den Nichtrevidenten D. ; dieser hatte ihm die Drogen – die nicht Bandenzwecken dienten – im Juni 2024 zur sicheren entgeltlichen Verwahrung übergeben (Fall B.II der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat dies als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis (Tat B.I der Urteilsgründe) und als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Tat B.II) gewertet und angenommen, die Taten stünden in Tatmehrheit zueinander.

b) Die Annahme zweier rechtlich selbstständiger Taten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 – 6 StR 379/24, Rn. 7; vom 28. Mai 2018 – 3 StR 95/18; vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 642/14; Beschlüsse vom 17. September 2024 – 6 StR 379/24, Rn. 7; vom 28. Mai 2018 – 3 StR 95/18) – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn einer der Vorräte im Rahmen täterschaftlichen Handeltreibens, ein anderer jedoch im Sinne der Beihilfe zum Handeltreiben täterschaftlich besessen wird und auch soweit sich die Taten auf einerseits Betäubungsmittel und andererseits Cannabis beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 6 StR 379/24, Rn. 10).

So liegt es hier. Der Angeklagte besaß die Betäubungsmittel und das Cannabis nicht lediglich gleichzeitig, sondern lagerte die Vorräte in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander in einem nur ihm zugänglichen Kellerabteil. Auf diese Weise war ein schneller Zugriff auf die einzelnen Vorräte möglich.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben, denn die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung vermindert den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2023 – 5 StR 410/22, Rn. 4; vom 31. Mai 2022 – 6 StR 71/22, Rn. 4; vom 23. November 2021 – 4 StR 344/21).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten S. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch