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AnwZ (Brfg) 16/21 ECLI:DE:BGH:2024:021224BANWZ.BRFG.16.21.0 KI-generiert

Admissibility of resuming a recusal proceeding and EU reference after final rejection of a hearing complaint

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 16/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's motions for a resumption of the recusal proceeding and for a reference to the Court of Justice of the European Union, leaving the prior procedural decisions in force against the plaintiff. The dispute concerned a recusal application in a disciplinary matter before the Bar Court, where the plaintiff sought to reopen the recusal process and challenge the validity of the court's composition after having previously failed to secure leave for appeal and having had related objections rejected. The court ruled that the resumption application was inadmissible because new recusal petitions lacked a plausible demonstration of bias, and that challenges to preliminary decisions must be directed against the final judgment, citing §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 153 VwGO, and 583 ZPO; the court further held that the recusal proceeding was definitively concluded by the prior rejection of the hearing complaint, rendering an EU referral under Art. 267 TFEU impermissible.

Legislator-Regeste

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§ 153 VwGO, § 583 ZPO, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 154 Abs. 1 VwGO, Art. 267 AEUV; Admissibility of resuming a recusal proceeding and EU reference after final rejection of a hearing complaint: b) Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme, wie sie der Kläger eigens für das Ablehnungsverfahren begehrt, nicht stattfindet. Denn auch Anfechtungsgründe, die eine Vorentscheidung betreffen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, § 583 ZPO), sind gegen die Endentscheidung geltend zu machen (vgl. allgemein BayVGHE 4, 228; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 583 Rn. 9; BeckOK VwGO/Peters, § 153 Rn. 1 [Stand: 1. Juli 2024]). Aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2024 hätte der Kläger zudem ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in zulässiger Weise dargetan.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren disziplinarische Entlassung prozessuale Einreden Streitgegenstand Wandelungsrecht Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Klägers vom 18. Juli 2024 auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens und seine hiermit verbundenen weiteren Anträge vom selben Tag werden auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 mit Beschluss vom 25. Februar 2022 abgelehnt. Auch die dagegen erhobene Anhörungsrüge, Befangenheitsgesuche sowie weitere Anträge des Klägers hat der Senat abschlägig beschieden. Nunmehr beantragt der Kläger, das Ablehnungsverfahren wiederaufzunehmen, den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Zugleich lehnt er die an den vorausgegangenen Entscheidungen beteiligten Mitglieder des Senats für Anwaltssachen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sämtliche Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der (erneute) Antrag des Klägers, das Ablehnungsverfahren wiederaufzunehmen, ist unstatthaft.

a) Die weiteren Befangenheitsgesuche des Klägers hindern den Senat nicht, über den Wiederaufnahmeantrag in der für das (ursprüngliche) Ablehnungsverfahren zuständigen Besetzung zu entscheiden. Denn diese Gesuche sind mangels schlüssiger Darlegung eines Befangenheitsgrundes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1 mwN). Anhaltspunkte für eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Auslegung oder Handhabung des Gesetzes durch die abgelehnten Richter ergeben sich auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Juli 2024 nicht. Vielmehr belegt unter anderem dessen Vorbringen, er habe keinen Grund, den Senat "als Gericht zu betrachten", die von ihm allein verfolgten verfahrensfremden Zwecke (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 StR 654/19, juris Rn. 2 mwN).

b) Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme, wie sie der Kläger eigens für das Ablehnungsverfahren begehrt, nicht stattfindet. Denn auch Anfechtungsgründe, die eine Vorentscheidung betreffen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, § 583 ZPO), sind gegen die Endentscheidung geltend zu machen (vgl. allgemein BayVGHE 4, 228; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 583 Rn. 9; BeckOK VwGO/Peters, § 153 Rn. 1 [Stand: 1. Juli 2024]). Aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2024 hätte der Kläger zudem ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in zulässiger Weise dargetan.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Mit der Verwerfung der Anhörungsrüge des Klägers durch den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2024 ist das Ablehnungsverfahren beendet. Bereits deshalb kommt auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht in Betracht.

3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Schoppmeyer Liebert Scheuß

Lauer Niggemeyer-Müller