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2 ARs 322/24 ECLI:DE:BGH:2024:100924B2ARS322.24.0 KI-generiert

Joinder of separate theft proceedings under § 4 StPO based on personal connection and need for unified § 64 StGB expert assessment

Geschäftsnummer 2 ARs 322/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division ordered the joinder of two separate theft proceedings, directing that the case pending before the Duisburg local court be combined with the case pending before the Dortmund local court. The dispute arose from a request to merge these cases after the appellate court vacated a prior dual conviction for theft in five counts and remanded the matter for retrial, while a new indictment for theft was initiated in Duisburg. Relying on § 4 StPO, the court determined that the BGH served as the common superior court for both jurisdictions and that joinder was permissible and purposeful, citing process economy, a personal connection between the offenses, and the necessity of a unified expert assessment regarding the defendant's potential detention under § 64 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 3 StPO, § 64 StGB; Joinder of separate theft proceedings under § 4 StPO based on personal connection and need for unified § 64 StGB expert assessment: Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO liegen vor.

Schlagwörter

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Vereinigung von Verfahren zusammenhängende Diebstähle Anklage Streitgegenstand Zivilklage Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Duisburg rechtshängige Verfahren 208 Ds 18/24 wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund rechtshängigen Verfahren 765 Ls 24/24 verbunden.

[GRUENDE]

1. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten im ersten Rechtszug am 12. Juni 2023 wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Amtsgerichts Dortmund am 7. Februar 2024 mit Ausnahme eines nicht verfahrensgegenständlichen Teilfreispruchs und der Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat unter dem 15. Januar 2024 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Duisburg erhoben. Das Amtsgericht Duisburg hat am 9. April 2024 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Das Amtsgericht Dortmund beabsichtigt, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaften Dortmund und Duisburg sowie des Angeklagten das Verfahren des Amtsgerichts Duisburg zu dem bei ihm rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO liegen vor.

a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Amtsgerichte Dortmund (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Duisburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).

b) Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO sowohl zulässig als auch zweck­mäßig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift u.a. ausgeführt:

„Die Verfahrensverbindung entspricht der Prozessökonomie. Es besteht ein persönlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten und sich eine einheitliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung als sachdienlich erweist.“

Dem tritt der Senat bei.

Menges Zeng Schmidt

Grube Zimmermann