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XII ZR 5/23 ECLI:DE:BGH:2025:150125BXIIZR5.23.0 KI-generiert

Witness examination in rent dispute: Failure to exhaust statutory alternatives violates right to be heard

Geschäftsnummer XII ZR 5/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) allowed the revision and reversed the appellate court's decision, remanding the case for a new hearing and decision in favor of the tenant-defendant. The dispute concerned a commercial rent payment claim for a restaurant, where the defendant argued a verbal agreement to reduce rent and offered her mother as a witness; the appellate court had denied the witness examination, deeming the witness unreachable and unable to testify due to health reasons, and had dismissed the appeal. The BGH held that the appellate court violated the defendant's right to be heard (Article 103(1) GG) and failed to exhaust all statutory options for taking evidence, specifically ignoring the possibilities to interview the witness via a panel member under § 375(1) No. 2 ZPO or in her home under § 219(1) ZPO, which do not require the witness to travel. Consequently, the prior judgment of the Regional Court of Thuringia regarding the denial of the witness examination was lifted, mandating that the appellate court properly conduct or order the witness examination upon remand.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 9 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Witness examination in rent dispute: Failure to exhaust statutory alternatives violates right to be heard: The dispute concerned a commercial rent payment claim for a restaurant, where the defendant argued a verbal agreement to reduce rent and offered her mother as a witness; the appellate court had denied the witness examination, deeming the witness unreachable and unable to testify due to health reasons, and had dismissed the appeal. The BGH held that the appellate court violated the defendant's right to be heard (Article 103(1) GG) and failed to exhaust all statutory options for taking evidence, specifically ignoring the possibilities to interview the witness via a panel member under § 375(1) No. 2 ZPO or in her home under § 219(1) ZPO, which do not require the witness to travel. Consequently, the prior judgment of the Regional Court of Thuringia regarding the denial of the witness examination was lifted, mandating that the appellate court properly conduct or order the witness examination upon remand.

Schlagwörter

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Anhörung oder Verhör Rechte des Mieters Revision eines Entscheids gesetzlicher Anspruch Handelsstreitigkeit prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 544 Abs. 9 ZPO

Procedural basis for the admissibility of the non-appeal complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) leading to the allowance of the revision.

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO

Substantive legal ground for admitting the revision to secure uniform jurisprudence regarding the right to be heard.

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Volltext

Beweisaufnahme in einer Berufungsinstanz einer Mietzahlungsklage für Gewerberaum: Vernehmung eines Zeugen zu einer mündlich vereinbarten Mietreduzierung bei dessen Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit

[TENOR]

Der Beklagten wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. bewilligt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Dezember 2022 zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 19. Januar 2021 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Umfang der Zulassung aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 20.902 €

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Miete für eine Gaststätte in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte im Urkundenprozess durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung von 22.120,10 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist im Nachverfahren vom Landgericht für vorbehaltslos erklärt worden. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte u.a. vorgetragen, es sei mündlich eine Mietreduzierung vereinbart worden, und zum Beweis das Zeugnis ihrer Mutter angeboten. Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung der Zeugin abgesehen, weil diese aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichbar sei, und hat den Beweis als nicht erbracht angesehen. Es hat die Verurteilung lediglich auf 20.902 € nebst Zinsen korrigiert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit die Beklagte dadurch beschwert ist, sowie insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Zeugin sei reise- und verhandlungsunfähig. Eine Beweisaufnahme in Form einer Video-Übertragung sei auf unabsehbare Zeit nicht durchführbar, sodass die Beklagte beweisfällig geblieben sei.

2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Beklagte rügt mit Recht, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.

a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 26. April 2023 - XII ZR 83/22 - NZM 2023, 501 Rn. 10 mwN; BGH Beschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23 - juris Rn. 20 mwN).

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so hat das Gericht nach § 356 ZPO durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

b) Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich der Vernehmung der angebotenen Zeugin bereits an einem Hindernis im Sinne von § 356 ZPO. Denn das Berufungsgericht hat nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Durchführung der Zeugenvernehmung ausgeschöpft. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen war die Zeugin B. zwar nicht reisefähig. Sie konnte danach weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem vom Berufungsgericht für eine Videovernehmung ausgewählten Amtsgericht Wetzlar erscheinen. Daraus ergibt sich aber noch keine Undurchführbarkeit der Zeugenvernehmung. Vielmehr standen dem Berufungsgericht dazu weitere Möglichkeiten zur Verfügung, welche die Reisefähigkeit der Zeugin nicht voraussetzten. So bestand die Möglichkeit, die Zeugin nach § 375 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch ein Mitglied des Berufungssenats zu vernehmen. Hätte dem entgegengestanden, dass ein unmittelbarer Eindruck von der Zeugin unerlässlich war, hätte das Berufungsgericht eine Vernehmung der Zeugin durch den vollbesetzten Senat in deren Wohnung gemäß § 219 Abs. 1

ZPO in Erwägung ziehen und erforderlichenfalls durchführen müssen.

Dagegen hat das Berufungsgericht neben der von ihm verworfenen schriftlichen Beantwortung der Fragen lediglich eine Videovernehmung versucht, was mangels Reisefähigkeit der Zeugin gescheitert ist. Zwar hat das Berufungsgericht daneben noch eine mangelnde Verhandlungsfähigkeit der Zeugin angeführt. Abgesehen davon, dass es bei Zeugen nicht auf die Verhandlungs-, sondern auf die Vernehmungsfähigkeit ankommt, fehlt es an einer Begründung, warum die Zeugin nicht zu einer Aussage in der Lage gewesen sein sollte. Allein ihr Alter von seinerzeit 83 Jahren und ihre fehlende Reisefähigkeit genügen dazu nicht.

Dass das Berufungsgericht die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung der Beklagten, es sei mündlich eine Mietreduzierung vereinbart worden, für erheblich gehalten hat, zeigt sich etwa daran, dass es die Zeugin zur Aussage im Wege der Videokonferenz beim Amtsgericht Wetzlar geladen hat. Die Vernehmung ist mithin unterblieben, weil das Berufungsgericht die Zeugin zu Unrecht als unerreichbar angesehen hat.

c) Das übergangene Beweisangebot ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin die Behauptung der Beklagten bestätigt hätte und diese Aussage das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Frage veranlasst hätte, ob die Miete reduziert worden war.

Guhling Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Krüger