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1 StR 55/26 ECLI:DE:BGH:2026:050326B1STR55.26.0 KI-generiert

Psychiatric hospitalization requires proof of specific Unrechtseinsicht deficit, not merely diminished general capacity to appreciate unlawfulness

Geschäftsnummer 1 StR 55/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1st Criminal Senate allowed the defendant's appeal, quashed the Landgericht's judgment, and remanded the case to a different chamber for new proceedings, overturning the initial order for placement in a psychiatric hospital. The dispute concerned the lower court's application of § 63 StGB based on a finding that the defendant, suffering from paranoid schizophrenia, acted with significantly diminished capacity to appreciate the unlawfulness of the acts under § 21 StGB. The appellate court ruled that the lower court erred in relying solely on diminished insight into the wrongfulness of the acts, failing to distinguish between the general capacity to appreciate unlawfulness and the specific actual insight into the unlawfulness of the concrete acts committed, which is a logical prerequisite for establishing diminished or excluded culpability.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 21 StGB, § 20 StGB; Psychiatric hospitalization requires proof of specific Unrechtseinsicht deficit, not merely diminished general capacity to appreciate unlawfulness: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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paranoide Schizophrenie verminderte Schuldfähigkeit psychiatrische Unterbringung Fall des Ausschlusses psychische Beeinträchtigung beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14. November 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Annahme des Landgerichts, der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschuldigte habe bei den festgestellten Taten im Zustand mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, ist nicht tragfähig begründet.

a) Die Strafkammer hat sich dazu auf den von ihr gehörten Sachverständigen gestützt, der bei dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert hat, aufgrund derer „die Wahrnehmung der Realität durch den Beschuldigten […] zum Zeitpunkt der Taten durch Wahn, Halluzinationen und Störungen des Icherlebens dauerhaft beeinträchtigt gewesen“ sei. „[…] Jedenfalls aber sei die dargestellte fehlende Einsichtsfähigkeit in den Trugcharakter von Erleben dauerhaft vorhanden gewesen. Sie verhinderte eine kontinuierliche Realitätswahrnehmung, wodurch selbst ein vollständiger Ausschluss der Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund dieser überdauernden Realitätsverkennung sei jedoch jedenfalls sicher die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten erheblich vermindert gewesen.“ Das Landgericht ist deshalb davon ausgegangen, die „Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen,“ sei bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten „sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar vollständig aufgehoben“ gewesen.

b) Dies trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Denn die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, sie sei der Auffassung gewesen, mit der Feststellung einer sicher erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB gegeben.

Eine solche Würdigung geht jedoch schon im Ansatz fehl. Denn allein auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit kann die sichere Feststellung einer mangelnden oder eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht gestützt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Täter trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit die Unrechtseinsicht im konkreten Fall hatte oder nicht; eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht ist denklogisch ausgeschlossen. Erkannte der Täter das Unrecht seiner Tat, handelte er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuldhaft. Eine Anwendung des § 21 StGB kommt in diesen Fällen als Sonderregelung des Verbotsirrtums nur dann in Betracht, wenn dem Täter die Unrechtseinsicht fehlte und dies vorwerfbar ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet. Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19 Rn. 12; vom 29. März 2023 – 5 StR 79/23 Rn. 7; vom 2. Dezember 2025 – 2 StR 602/25 Rn. 4 und vom 7. Januar 2026 – 1 StR 364/25 Rn. 3; jeweils mwN).

2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Die Sache bedarf – naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen – erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen auch zum Verhalten des Beschuldigten bei den jeweiligen Anlasstaten zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht feststellen, dass der Beschuldigte trotz seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit Unrechtseinsicht hatte, wird es die Frage einer krankheitsbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben.

Jäger Fischer Wimmer

Leplow Allgayer