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EnVR 23/24 ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR23.24.0 KI-generiert

Scope of jurisdiction to suspend enforcement of cost calculations in civil proceedings under GKG

Geschäftsnummer EnVR 23/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH Cartel Senate dismissed the applicant’s request to suspend the enforcement of the higher court's cost calculation, ordering the applicant to bear the costs of the proceeding. The dispute arose from a rejected complaint where the applicant, as the sole shareholder of a company whose voting rights were under trustee administration, sought to enjoin the trustee from approving the sale of shares in a subsidiary and to revoke a previously granted consent, which the appellate court had dismissed while setting the amount in dispute at €30 million. The court held that the application was inadmissible because, under §§ 66(3) sentence 3 and 66(7) GKG, only the appellate court (and not the Federal Court of Justice) has the jurisdiction to order the suspensive effect of cost calculations when a formal objection (Erinnerung) is filed; the Senate noted that it would address the proposed amendment to the amount in dispute jointly with its decision on the amount in the legal appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Scope of jurisdiction to suspend enforcement of cost calculations in civil proceedings under GKG: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft, worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 hingewiesen hat. Nicht der Bundesgerichtshof, sondern (nur) das Beschwerdegericht kann gemäß § 66 Abs. 7, 3 Satz 3 GKG - durch einen Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 GKG) - die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben worden ist.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Alleinaktionär Zivilrechtsstreitigkeit Kostenberechnung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Aktienverkauf
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Volltext

Der Antrag, die Vollziehung der Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2024 auszusetzen, wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der R. Deutschland GmbH, deren Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen gemäß § 17 EnSiG unter der Treuhandverwaltung der Antragsgegnerin stehen. Die R. Deutschland GmbH hält Anteile an der P. GmbH. Die Antragstellerin begehrt unter anderem, der Antragsgegnerin zu verbieten, der Veräußerung von Anteilen an der P. GmbH zuzustimmen, sowie ihr aufzugeben, eine bereits erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das Beschwerdegericht hat die darauf gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 zurückgewiesen, den Gegenstandswert auf 30 Mio. € festgesetzt und der Antragstellerin mit Kostenrechnung vom 25. Oktober 2024 die nach diesem Wert berechneten Kosten aufgegeben. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Antrag vom 17. Dezember 2024 begehrt sie die Abänderung des Gegenstandswerts sowie die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft, worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 hingewiesen hat. Nicht der Bundesgerichtshof, sondern (nur) das Beschwerdegericht kann gemäß § 66 Abs. 7, 3 Satz 3 GKG - durch einen Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 GKG) - die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben worden ist.

III. Über die angeregte Änderung der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht wird der Senat zusammen mit der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren entscheiden.

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