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II ZR 113/23 ECLI:DE:BGH:2026:250326BIIZR113.23.0 KI-generiert

Hearing objection to interim enforcement ruling: non-substantiation of material facts and non-applicability of § 172 ZPO to administrative cost calculations.

Geschäftsnummer II ZR 113/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH Second Civil Senate dismissed the plaintiff's hearing objection (Anhörungsrüge) against the earlier decision of March 23, 2026, upholding the previous ruling in favor of the opposing party. The dispute concerned an interim proceeding regarding the suspension of enforcement against a debt enforcement warning and an order for asset disclosure, where the plaintiff challenged the court's reliance on a judicial administrator's internal memo regarding a telephone record and service of process, as well as the service of a cost invoice to the court office rather than the plaintiff's attorney. The court held the objection unfounded because the plaintiff failed to substantively dispute the material facts (receipt of the enforcement warning and service of the summons) necessary to alter the court's conviction, and further ruled that § 172 ZPO does not require service of cost calculations to counsel since they constitute administrative judicial acts (Justizverwaltungsakte) governed by different procedural rules.

Legislator-Regeste

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Hearing objection to interim enforcement ruling: non-substantiation of material facts and non-applicability of § 172 ZPO to administrative cost calculations: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2021 - IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643).

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungskosten nicht-administrative Streitigkeit Urteilsvollstreckung prozessleitende Verfügungen Parteianhörung

Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 46/19
September 2021 - IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643).
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. März 2026 gegen den Beschluss des II. Zivilsenats vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2021 - IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643).

1. Soweit der Kläger sich in seiner Anhörungsrüge dagegen wendet, dass die Entscheidung über die (Nicht-)Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom 23. März 2026 nicht auf die dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin des Bundesamts für Justiz vom 19. März 2026 hätte gestützt werden dürfen, ohne ihm hierzu vorab rechtliches Gehör hierzu zu gewähren, kann auf sich beruhen, ob dies angesichts des Eilcharakters jenes Verfahrens zutrifft. Denn in der Anhörungsrüge des Klägers findet sich kein Vortrag, der zu einer abweichenden Überzeugungsbildung geführt hätte.

Der Kläger stellt den Inhalt des Telefonvermerks, der Gegenstand der dienstlichen Stellungnahme vom 19. März 2026 ist und im Beschluss vom 23. März 2026 in seinen zentralen Aussagen wiedergegeben wird, im Wesentlichen nicht in Frage. Weder stellt er den für die Überzeugungsbildung des Senats maßgeblichen Umstand in Frage, dass er die Vollstreckungsandrohung erhalten hat, noch bestreitet er die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin am 12. November 2024. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ein Haftbefehl könne ihm nicht bekannt gewesen sein, wurde hierauf die Entscheidung des Senats nicht gestützt.

2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kostenrechnung nicht dem anwaltlichen Vertreter zugestellt werden muss, da § 172 ZPO auf Justizverwaltungsakte, wie die Anordnung von Kostenrechnungen durch die Justizkasse, nicht anwendbar ist (Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 172 ZPO Rn. 3).

3. Weiteres erhebliches Vorbringen enthält die Anhörungsrüge nicht.

Born