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5 StR 584/24 ECLI:DE:BGH:2025:130225B5STR584.24.0 KI-generiert

Criminal revision for defective evidentiary motions and document exhaustion

Geschäftsnummer 5 StR 584/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal against a criminal judgment of the Berlin Regional Court as unfounded, upholding the original conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on alleged procedural errors, specifically the rejection of witness testimony, failure to exhaust certain corporate documents, and the lack of decision on three other evidentiary motions, all challenging the sufficiency of evidence gathering and the court's adherence to procedural duties. The 5th Criminal Senate determined all claims were inadmissible under Section 344(2) Sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO) because the appellant failed to provide the specific explanatory grounds, introduction records, and context required to substantiate the claims of procedural violations, rendering the alleged breaches of Section 244(6) and Section 261 StPO unfounded due to insufficient briefing.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 261 StPO, § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; Criminal revision for defective evidentiary motions and document exhaustion: Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, weil sie die E. GmbH und die M. GmbH betreffende Urkunden nicht ausgeschöpft habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat es unterlassen mitzuteilen, dass die Urkunden lediglich auszugsweise eingeführt worden sind (vgl. zur Pflicht eines erschöpfenden Revisionsvorbringens BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324), sodass schon unklar bleibt, inwieweit überhaupt ein Ausschöpfungsdefizit in Betracht kommt.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Beweislosigkeit Verfahrensverletzungen gefälschte Urkunden schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B. abgelehnt, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat die in dem Beweisantrag in Bezug genommene Nichtabhilfebegründung der Strafkammer nicht mitgeteilt. Gleiches gilt für die insofern erhobene Aufklärungsrüge.

Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, weil sie die E. GmbH und die M. GmbH betreffende Urkunden nicht ausgeschöpft habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat es unterlassen mitzuteilen, dass die Urkunden lediglich auszugsweise eingeführt worden sind (vgl. zur Pflicht eines erschöpfenden Revisionsvorbringens BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324), sodass schon unklar bleibt, inwieweit überhaupt ein Ausschöpfungsdefizit in Betracht kommt.

Soweit der Beschwerdeführer die Nichtbescheidung dreier Beweisanträge beanstandet (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO), erweist sich die Rüge als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat nicht mitgeteilt, dass die Strafkammer die von ihm als Anlagen zu den Beweisanträgen vorgelegten Urkunden und Lichtbilder am 24. Januar 2024 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Angesichts dessen ist die erst mit der Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) behauptete unterbliebene Erledigung der Beweisanträge nicht nachvollziehbar, indes aber ohnehin unbeachtlich (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Cirener

Gericke

Köhler

Ri'in BGH Reschist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.

Cirener

von Häfen