Scope of criminal proceeds confiscation for partially paid drug sales under § 73 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction from the Landgericht Regensburg by reducing the order for the confiscation of the value of criminal proceeds to 5,150 euros, while upholding the remainder of the judgment, including the four-year and six-month imprisonment term for trafficking narcotics and cannabis. The dispute centered on the calculation of the value of Taterträge (criminal proceeds) under § 73 and § 73c StGB, where the lower court erroneously included the full sale price of 2,070 euros in one instance, despite finding that the defendant had only received 1,070 euros as a down payment and lacked the requisite factual control or disposition power over the remaining balance. The appellate court held that the confiscation scope was limited to amounts the defendant actually acquired, relying on § 354 Abs. 1 StPO to amend the judgment accordingly, and placed the full costs of the appeal on the defendant given the limited success of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Scope of criminal proceeds confiscation for partially paid drug sales under § 73 StGB: Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Insoweit hat das Rechtsmittel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. April 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 5.150 Euro eingezogen ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehungsanordnung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Im Hinblick auf den Schuld- und Strafausspruch ist das auf die nicht ausgeführte Sachbeanstandung gestützte Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat allerdings hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Landgericht hat in die Berechnung des Wertes erzielter Taterträge im Fall II.1 der Urteilsgründe den gesamten Verkaufspreis von 2.070 Euro eingestellt. Festgestellt hat es hingegen, dass er lediglich 1.070 Euro „als Anzahlung“ erhielt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat eine notwendige faktische Verfügungsmacht (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 73 Rn. 26 f. mwN) über den Restbetrag nicht zu entnehmen.
Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Insoweit hat das Rechtsmittel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Feilcke
Wenske
Fritsche
RiBGH Arnoldi ist wegenUrlaubs an der Unterschriftsleistunggehindert.Feilcke
Gödicke