Aiding and abetting trafficking of new psychoactive substances vs. narcotics: limitation of proceedings due to uncertain legal classification of ketamine.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, limiting the proceedings to offenses under the Narcotics Act, Consumer Cannabis Act, and Medicines Act, and reforming the conviction to include aiding and abetting drug trafficking in non-minimal quantities alongside possession of non-minimal quantities of narcotics, aiding and abetting cannabis trafficking alongside possession of more than 60 grams of cannabis, and aiding and abetting the trafficking of prescription drugs in violation of pharmacy regulations, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of the legal remedy on the defendant. The dispute centered on a sentence of two years' imprisonment suspended on probation for multiple counts of drug and substance-related offenses, where the appellate court determined that the conviction for aiding and abetting the handling of new psychoactive substances (specifically ketamine) was legally uncertain due to unclear classification under the New Psychoactive Substances Act. The decisive legal basis was the procedural economy principle under § 154a StPO, which allowed the court to restrict the proceedings to charges with established legal clarity, while the full review under § 349 StPO confirmed no other errors in the judgment, and the sentencing remained unaffected as the removal of the NPS charge did not justify a lesser penalty given the defendant's continued culpability for a variety of other controlled substances.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Aiding and abetting trafficking of new psychoactive substances vs. narcotics: limitation of proceedings due to uncertain legal classification of ketamine: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Oktober 2025 wird
a) das Verfahren auf die ausgeurteilten Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis sowie mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die ausgeurteilten Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Damit ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen ausgeschieden, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).
Den Schuldspruch hat der Senat entsprechend neu gefasst und dabei zugleich in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahingehend klargestellt, dass sich der Angeklagte des Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis strafbar gemacht hat (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts; zur Tenorierung bei Besitz von Cannabis vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 5).
Die Verfahrensbeschränkung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen des Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen für die ausgeurteilte Tat auf eine niedrigere als die verhängte Strafe erkannt hätte. Soweit sie strafschärfend gewertet hat, dass der Angeklagte eine Vielzahl unterschiedlicher Substanzen in seinem Herrschaftsbereich duldete und durch die Tat mehrere Strafgesetze verletzte, trifft dies weiterhin zu. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner