Conditional intent to kill in aggravated arson: gaps in overall assessment of risk and unfounded assumptions regarding warning of victims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 6th Senate reversed the Landgericht Hannover’s judgment and remanded the case for retrial, ruling in favor of the public prosecutor’s appeal. The dispute concerned whether the defendant, who set fire to his apartment complex after drunkenly threatening to burn his ex-partner, her new partner, and their infant, acted with conditional intent to kill (bedingter Tötungsvorsatz); while the first instance convicted him of aggravated arson with a five-year and nine-month prison sentence, it erroneously excluded conditional intent to kill. The Supreme Court found the lower court's assessment of the defendant's mental state legally flawed because it failed to conduct a comprehensive overall assessment (Gesamtschau) by ignoring the imminent danger of smoke inhalation to trapped neighbors and the declining likelihood that prior verbal threats would still be perceived as serious warnings by the time the fire was set. Furthermore, the court held that the Landgericht committed a legal error by assuming favorable facts for the defendant—specifically that he reasonably believed his ex-partner would immediately warn the neighbors—without any evidentiary support in the record, thereby violating established standards for reviewing subjective criminal intent in arson cases.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 261 StPO; Conditional intent to kill in aggravated arson: gaps in overall assessment of risk and unfounded assumptions regarding warning of victims: aa) Dies gilt zum einen insoweit, als die Strafkammer bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes anderweit festgestellte Umstände nicht erkennbar erwogen hat. So führt sie allein bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen des § 306a Abs. 2 StGB an, dass – auch aus Sicht des Angeklagten – die Gefährdung der Nachbarn in der unmittelbar angrenzenden Wohnung jedenfalls durch entstehende Rauchgase nahelag, zumal die Nachbarn durch andere Umstände, wie etwa die Rettung ihres Kleinkindes, am sofortigen Verlassen der Wohnung gehindert sein könnten. Bei der Erörterung eines etwaigen Tötungsvorsatzes geht die Strafkammer auf diesen für eine erhebliche Gefährdung der Nachbarn sprechenden Umstand nicht ein und lässt die erforderliche Gesamtschau vermissen.
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KI-generiertVolltext
Schwere Brandstiftung: Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes; Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht
[TENOR]
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Alternativen“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I. Nach den Feststellungen bewohnte der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin J. , eine Mietwohnung in einem Reihenhaus. Unmittelbar daran schloß sich die Wohnung der Zeugen M. und S. an, die dort mit ihrem Kleinkind lebten. Der Angeklagte hatte Bier und Wodka getrunken und sich in einen leichten bis mittelgradigen Rauschzustand versetzt. Nach einem Streit mit der Zeugin J. schlief er ein. Die Zeugin verließ anschließend zwischen 15 und 16 Uhr die Wohnung. Als der Angeklagte zwei bis drei Stunden später erwachte, bemerkte er, dass sich seine Lebensgefährtin nicht mehr in der Wohnung aufhielt und einige Sachen fehlten. Er begab sich zu seinen Nachbarn und fragte, ob sich die Zeugin J. dort aufhalte. Diese teilten ihm mit, dass die Zeugin nicht bei ihnen sei. Der Angeklagte schrie, wenn J. nicht nach Hause komme, werde er „hier alles in Brand setzen“. Aus seiner Wohnung versandte er über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten 22 Sprachnachrichten an das Mobiltelefon der Zeugin. Er drohte darin mehrfach, die Wohnung, sich selbst und die anderen „abzufackeln“, wenn sie ihm nicht sage, wo sie sei, und nicht zurückkomme. Das Kind werde ihn auch nicht interessieren, es könne mit ihm verbrennen. Ferner kündigte er an, zu einer Tankstelle zu gehen und Sprit zu holen. Zugleich schrie er, für die Nachbarn gut vernehmbar, dass er sie anzünden und in Brand setzen werde, wenn die Zeugin nicht zurückkomme.
Gegen 19:20 Uhr legte der Angeklagte im Küchenbereich seiner Wohnung an mindestens zwei Stellen mit Hilfe von Brandbeschleunigern Feuer. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass Teile des Gebäudes selbständig Feuer fangen konnten, und verließ die Wohnung, ohne sich um den Brand zu kümmern. Er erkannte, dass es zu einer Rauchgasentwicklung und einem Übergreifen des Brandes auf die Nachbarwohnung kommen könne, und nahm eine Gesundheitsgefährdung der dortigen Bewohner billigend in Kauf. Er vertraute darauf, dass der Brand für die Nachbarn keine tödlichen Folgen haben würde. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, fing das Mobiliar Feuer und breitete sich über die ganze Küche aus. Seiner Lebensgefährtin schrieb er: „Die Bude brennt“. Die Nachbarn, die sich bereits hingelegt hatten, nahmen ein zischendes Geräusch wahr und bemerkten die starke Rauchgasentwicklung; sie flüchteten aus ihrer Wohnung ins Freie. Die von anderen Nachbarn alarmierte Feuerwehr konnte ein Übergreifen der Flammen auf die umliegenden Wohnungen verhindern. Die Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin brannte dagegen völlig aus, es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von etwa 100.000 Euro. Die Wohnung der Zeugen M. und S. wurde durch die Rauchgasentwicklung beschädigt und war für mehrere Monate unbewohnbar.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt, entbehrt einer tragfähigen Beweiswürdigung.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung etwa lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist. Insbesondere bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist es erforderlich, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 3. Dezember 2015 − 1 StR 457/15, NStZ 2016, 341; Beschluss vom 30. Juli 2019 − 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288; speziell zu Brandstiftungsdelikten Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 212 Rn. 52 ff. mwN). Rechtsfehlerhaft ist auch, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19; vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24, jeweils mwN).
2. Daran gemessen erweist sich die der Verneinung des Tötungsvorsatzes zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
a) Sie ist in zweifacher Hinsicht lückenhaft.
aa) Dies gilt zum einen insoweit, als die Strafkammer bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes anderweit festgestellte Umstände nicht erkennbar erwogen hat. So führt sie allein bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen des § 306a Abs. 2 StGB an, dass – auch aus Sicht des Angeklagten – die Gefährdung der Nachbarn in der unmittelbar angrenzenden Wohnung jedenfalls durch entstehende Rauchgase nahelag, zumal die Nachbarn durch andere Umstände, wie etwa die Rettung ihres Kleinkindes, am sofortigen Verlassen der Wohnung gehindert sein könnten. Bei der Erörterung eines etwaigen Tötungsvorsatzes geht die Strafkammer auf diesen für eine erhebliche Gefährdung der Nachbarn sprechenden Umstand nicht ein und lässt die erforderliche Gesamtschau vermissen.
bb) Die Beweiswürdigung ist auch insofern lückenhaft, als die Strafkammer anführt, der Angeklagte habe damit rechnen können, dass die Nachbarn aufgrund des Geschreis in der hellhörigen Wohnung keineswegs arglos hinsichtlich einer Brandstiftung sein würden. Soweit er „Ihr Schwulen, ich zünde euch an“ geschrien habe, hat die Kammer dies nicht als Selbstgespräch, sondern als an die Nachbarn adressierte „Ankündigung und Warnung“ bewertet. Die Strafkammer hat nicht erörtert, welcher Zeitraum zwischen den Schreien und der Tat lag, und nicht in den Blick genommen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Nachbarn davon ausgehen konnten, die Drohung sei nicht ernst gemeint.
b) Zudem hat das Landgericht rechtsfehlerhaft Umstände zugunsten des Angeklagten unterstellt, für die das Beweisergebnis keinen Anhaltspunkt erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148; vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19; Beschluss vom 24. August 2022 – 6 StR 109/22, NStZ 2022, 698). Dies gilt etwa für die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe „mehr als naheliegend“ davon ausgehen dürfen, dass die Lebensgefährtin wegen ihres engen Verhältnisses zu den Nachbarn diese aufgrund der empfangenen Sprachnachrichten vorwarnen würde. Es fehlt insoweit schon jeder Beleg für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei „von einem zeitnahen Abhören“ durch die Zeugin ausgegangen. Der Angeklagte hat sich dazu nicht geäußert; auch dem übrigen Urteil lassen sich keine Tatsachen für ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten entnehmen.
Feilcke Wenske Fritsche
Arnoldi Gödicke