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IV ZR 71/24 ECLI:DE:BGH:2025:270225BIVZR71.24.0 KI-generiert

Determination of attorney's fee value for comprehensive mandate in non-admission complaint, including declaratory claims and calculation under ZPO § 9(1)

Geschäftsnummer IV ZR 71/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered that the disputed value (Gegenstandswert) for attorney’s fees in the appeal proceedings against the admission of a complaint for non-admission (Nichtzulassungsbeschwerde) be fixed at €36,857.08, effectively rejecting the lower valuation proposed by the opposing party and determining that the previous decision stands regarding the fee assessment. The dispute concerned the calculation of the court value for legal services rendered in a tenancy law case involving a wrongful termination, where the claimant’s mandate encompassed a comprehensive review of the appellate judgment, including claims that were no longer pursued. The decisive legal basis was Section 33(1) of the Court and Attorney Remuneration Act (RVG), under which the scope of the attorney’s mandate determines the disputed value; the court ruled that because the mandate included an unrestricted review of the appellate decision, the value must include all original claims, specifically calculating the value for a declaratory claim regarding additional damage from rent differentials (€6,720) based on 42 months of increased cold rent multiplied by 80% pursuant to Section 9(1) of the Code of Civil Procedure (ZPO).

Legislator-Regeste

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Determination of attorney's fee value for comprehensive mandate in non-admission complaint, including declaratory claims and calculation under ZPO § 9(1): Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 3) - gerichtet auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen des fehlenden Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit der billigeren Wohnung - ist mit 6.720 € zu beziffern. Da in dem Zahlungsantrag zu 1a) bereits bezifferte Schäden für alle übrigen denkbaren Folgeschäden aus der nach Ansicht des Klägers ungerechtfertigten Kündigung enthalten sind, verbleibt als dem Feststellungsantrag unterfallender weiterer Schaden allenfalls die nunmehr um 200 €/Monat teurere Kaltmiete. Ausgehend von § 9 Satz 1 ZPO ergibt sich hieraus der vorgenannte Betrag (200 €/Monat x 42 Monate x 0,8 = 6.720 €).

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert Mietzinsfestlegung Feststellungsentscheid Zivilurteil Beschwerdelegitimation
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Volltext

Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 36.857,08 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 36.857,08 € festzusetzen.

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag die uneingeschränkte Prüfung des Berufungsurteils. Damit betraf die Beauftragung des Klägervertreters im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die dort nicht mehr weiterverfolgten Klageanträge zu 1b) und 2c).

Im Einzelnen ergeben sich für die im Berufungsurteil wiedergegebenen Anträge folgende Teilstreitwerte:

Klageantrag zu 1a): beziffert mit

26.998,50 €

Klageantrag zu 1b):

200,98 €

Klageantrag zu 1c) beziffert mit

829,60 €

Klageantrag zu 2a) beziffert mit

1.958 €

Klageantrag zu 2b) beziffert mit

150 €

Klageantrag zu 2c) beziffert mit

1.369,80 €

Klageantrag zu 3)

6.720 €

III. 1. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 1b) errechnet sich aus den Zeiträumen, für die Verzugszinsen gefordert werden, dem damals geltenden Basiszinssatz von 0,88% und der der Zinsforderung jeweils zugrunde liegenden Hauptforderung.

2. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 3) - gerichtet auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen des fehlenden Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit der billigeren Wohnung - ist mit 6.720 € zu beziffern. Da in dem Zahlungsantrag zu 1a) bereits bezifferte Schäden für alle übrigen denkbaren Folgeschäden aus der nach Ansicht des Klägers ungerechtfertigten Kündigung enthalten sind, verbleibt als dem Feststellungsantrag unterfallender weiterer Schaden allenfalls die nunmehr um 200 €/Monat teurere Kaltmiete. Ausgehend von § 9 Satz 1 ZPO ergibt sich hieraus der vorgenannte Betrag (200 €/Monat x 42 Monate x 0,8 = 6.720 €).

Dr. Bommel