Hearing complaint over valorization of legal interest in consumer class action against subscription termination clause
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) and rejected its application for the suspension of enforcement, leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned a consumer protection class action under the Act on Claims for Injunctions in Case of Breach of Consumer Rights, where the defendant challenged the BGH’s earlier decision denying leave to file an appeal for non-admission and, in the subsequent complaint, contested the calculation of the minimum value in dispute (Beschwer), arguing that the court failed to consider the significant economic impact of the disputed subscription contract clause and conflicting legal interpretations regarding price adjustment rights. The BGH held that it had not violated the right to be heard by considering the defendant's arguments, noting that the admissibility of an appeal requires meeting the statutory minimum value threshold before substantive grounds are examined, and that existing legal principles regarding price adjustment clauses and the right to early termination sufficiently clarified the legal landscape without requiring a deviation from established case law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Hearing complaint over valorization of legal interest in consumer class action against subscription termination clause: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts vom 15. November 2023 - 23 U 15/22 - ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 2 mwN).
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2025 (abgedruckt zB in BeckRS 2025, 990) das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich ihrer Ausführungen zum Wert der Beschwer vollumfänglich berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für ihren mit der Anhörungsrüge erneut in Bezug genommen Vortrag, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) belaufe sich die Rechtsmittelbeschwer auch des zur Unterlassung verurteilten Klauselverwenders regelmäßig auf 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel, stehe im Widerspruch zu § 543 Abs. 2, § 544 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sowie die Behauptung, die Klausel habe für die gesamte Branche digitaler Abonnement-Dienstleister erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und werfe insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zahlreiche streitige Rechtsfragen auf.
Mit beiden Aspekten hat sich der Senat auseinandergesetzt. Dabei übersieht die Beschwerde zum einen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde und damit das Erreichen der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Mindestbeschwer der Prüfung der Zulassungsgründe in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelagert ist (vgl. dazu schon Senat aaO Rn. 11). Zum anderen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass grundsätzlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Preisanpassungsrecht des Verwenders enthaltende Klauseln dessen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (aaO Rn. 10).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde rechtfertigt - was der Senat bei der Beschlussfassung erwogen hat - auch das den Vertragsparteien eingeräumte Recht zur kurzfristigen Beendigung des Abonnements keine von der bisherigen Rechtsprechung grundlegend abweichende Behandlung der Klausel.
2. Dessen ungeachtet wäre die von der Anhörungsrüge beanstandete Festsetzung der Rechtsmittelbeschwer nicht entscheidungserheblich, denn der Senat hat sämtliche von der Beschwerde geltend gemachten Rügen inhaltlich darauf geprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, sie aber - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa Urteile vom 12. Januar 2023 - C-395/21, NJW 2023, 903 und vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253) - nicht für durchgreifend erachtet. Mit der Anhörungsrüge versucht die Beklagte im Ergebnis lediglich, ihrer abweichenden Würdigung Geltung zu verschaffen. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auch im Anhörungsrügeverfahren ab (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2024 aaO Rn. 4; vom 10. Januar 2019 - III ZR 195/18, juris Rn. 2 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Herrmann Böttcher