Differential damage claims for impermissible defeat devices under § 823(2) BGB and EG-FGV
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's judgment and remanded the case for further proceedings, finding that the lower court erred in denying liability on purely legal grounds. The dispute involved a purchaser of a used vehicle claiming damages for the installation of an impermissible defeat device (shutoff mechanism) in the engine, challenging the manufacturer's liability. While the court upheld the lower instance's rejection of liability under tortious interference (§ 826 BGB), it ruled that the provisions of the German Vehicle Type Approval Act (EG-FGV) serving as protective laws are applicable under § 823(2) BGB to safeguard against financial loss resulting from the presence of such illegal devices, entitling the buyer to claim "difference damage" (differential loss) rather than full contract annulment. The remand requires the appellate court to determine whether the manufacturer was at least negligent in installing the device and to allow the plaintiff to substantiate the specific differential damage claim based on these established legal principles.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; Differential damage claims for impermissible defeat devices under § 823(2) BGB and EG-FGV: Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1a, 1b und 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 8. September 2018 von einer Händlerin einen von
der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLA 220 CDI Coupé,
der mit einem Motor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet
ist.
Die Klägerin hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs
(Berufungsantrag zu 1a), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten
(Berufungsantrag zu 1b) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2) begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge zu 1a, 1b und 2 weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten
wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB
auch mit Blick auf die von der Klägerin ins Blaue hinein behauptete Unzulänglichkeit des On-Board-Diagnosesystems nicht dargelegt. Dabei könne unterstellt
werden, dass es sich bei dem Thermofenster und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) um unzulässige Abschalteinrichtungen handele. Der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, weil diese Vorschriften nicht
den Schutz des geltend gemachten Interesses der Klägerin bezweckten.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Götz Rensen
Liepin Katzenstein