Scope of Anhörungsrüge: prohibition of challenging prior instance's failure to conduct oral hearing and omission of detailed reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) Ninth Civil Senate dismissed the plaintiff's motion for a hearing on the record (Anhörungsrüge) against its earlier decision of February 22, 2024, ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute centered on the plaintiff’s objection that the appellate court violated his constitutional right to be heard by failing to conduct a oral hearing regarding his additional submissions, which the plaintiff argued warranted a review under Section 321a of the Code of Civil Procedure (ZPO). The court held that the motion was inadmissible to the extent it sought to challenge the appellate court’s prior conduct, as the hearing objection is limited to new and independent violations of the right to a hearing committed by the last-instance court. Relying on Article 103(1) of the Basic Law and Section 544(6) sentence 2 second half-sentence ZPO, the BGH ruled that it had sufficiently considered the plaintiff’s arguments and was not obligated to provide a detailed substantive justification for its decision, clarifying that a hearing objection cannot be used to bypass the statutory provision allowing courts to omit further reasoning in short-form dismissals.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO; Scope of Anhörungsrüge: prohibition of challenging prior instance's failure to conduct oral hearing and omission of detailed reasoning: Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung ab.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers, insbesondere die in den Schreiben des Klägers vom 28. Juli 2023, vom 30. Juli 2023, vom 4. September 2023 und erneut vom 1. September 2024 gerügten Rechtsverletzungen des Berufungsgerichts, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht außer Acht gelassen.
Der Beschluss des Senats vom 22. Februar 2024 verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf die Gewähr rechtlichen Gehörs, soweit vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht stattgefunden hat. Mit der Anhörungsrüge kann der Kläger lediglich einen Verstoß des Senats gegen den Anspruch auf die Gewähr rechtlichen Gehörs rügen. Gegenstand der Rüge ist nur eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636).
Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung ab.
Die Gerichte sind gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umgehen.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2016 - IX ZR 124/14, BeckRS 2016, 2763 Rn. 4 mwN).
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes