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AnwSt (B) 8/25 ECLI:DE:BGH:2026:050326BANWST.B.8.25.0 KI-generiert

Professional duty under § 43 BRAO requires intent rather than mere negligence for disciplinary liability

Geschäftsnummer AnwSt (B) 8/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the prosecution's complaint against the non-acceptance of the revision, ordering the attorney association to bear the costs of the appeal. The dispute concerned an attorney's negligent violation of the Ordinance on Traffic Violations (OWiG) regarding the controlled correspondence of an inmate client, which resulted in a fine; the lower court had acquitted the attorney, arguing that the specific professional duty under § 43 of the Federal Lawyers' Act (BRAO) required intent rather than mere negligence, a legal question the prosecution argued required clarification. The BGH held that the issue was already settled by precedent, which established that a breach of objective criminal law standards combined with negligent conduct is sufficient to constitute professional misconduct, rendering the revision inadmissible for lack of fundamental legal significance.

Legislator-Regeste

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§ 15 StGB; Professional duty under § 43 BRAO requires intent rather than mere negligence for disciplinary liability: The dispute concerned an attorney's negligent violation of the Ordinance on Traffic Violations (OWiG) regarding the controlled correspondence of an inmate client, which resulted in a fine; the lower court had acquitted the attorney, arguing that the specific professional duty under § 43 of the Federal Lawyers' Act (BRAO) required intent rather than mere negligence, a legal question the prosecution argued required clarification. The BGH held that the issue was already settled by precedent, which established that a breach of objective criminal law standards combined with negligent conduct is sufficient to constitute professional misconduct, rendering the revision inadmissible for lack of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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fahrlässige Pflichtverletzung anwaltsrechtliche Disziplinarbusse strafrechtlicher Vorsatz Kostenauflage Anwaltsverschulden Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 1 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO

Legal basis cited for the allocation of litigation costs and necessary expenses to the opposing party in the dispositive.

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Volltext

Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Juni 2025 wird verworfen.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Rechtsanwalt hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

a) Nach den Urteilsgründen ließ sich der Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter unter Missachtung der angeordneten Briefkontrolle ein Schreiben des inhaftierten Angeklagten mithilfe von dessen Verteidiger übermitteln und verstieß dadurch fahrlässig gegen § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Da eine Geldbuße allein bei vorsätzlichem Handeln vorgesehen ist, hat der Anwaltsgerichtshof den Rechtsanwalt mit Blick auf die § 43 BRAO zukommende sog. Transportfunktion freigesprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft will daher - zusammengefasst - die Rechtsfrage geklärt wissen, ob eine sich auf § 43 BRAO gründende Berufspflichtverletzung stets die von der übergeleiteten allgemeinen Verhaltensnorm geforderte Schuldform voraussetze oder ob insoweit jede schuldhafte, gegebenenfalls also auch nur eine fahrlässige Zuwiderhandlung ausreichen könne.

b) Die von der Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete Rechtsfrage ist zunächst zu weit gefasst, als sie über Straf- und Bußgeldvorschriften hinausgeht (vgl. § 15 StGB, § 10 OWiG). Denn allein insoweit ist eine Entscheidungserheblichkeit zu erkennen.

Im verbleibenden Umfang übersieht die Beschwerde den Beschluss des Senats vom 1. Juli 1963 (AnwZ (B) 4/63, AnwBl 1964, 52 f.). Dort heißt es in einem Fall, in dem eine Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO versagt wurde: "Wer den Tatbestand schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten nach der äußeren Tatseite erfüllt, kann auch dann standeswidrig handeln, wenn er sich in einem die Bestrafung ausschließenden Tatbestandsirrtum befindet, die Entstehung oder die Aufrechterhaltung des Irrtums für die Dauer der Straftat ihm aber standesrechtlich zum Vorwurf gemacht werden muß (§ 118 Abs. 2 BRAO)." Dem Antragsteller sei ein standesunwürdiges Verhalten vorzuwerfen, weil "er aus einem gröblichen Mangel an Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit lange Zeit hindurch gegen mehrere Strafvorschriften verstoßen hat, die die Reinhaltung der Rechtspflege schützen wollen" (dort u.a. §§ 132a, 153 StGB). Auch wenn im vorliegenden Fall womöglich kein Tatbestands-, sondern ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Rede steht (zur streitigen Einordnung des Merkmals "unbefugt" in § 115 Abs. 1 OWiG vgl. KK-OWiG/Niehaus, 6. Aufl., § 115 Rn. 29 ff. mwN), ist damit die bezeichnete Rechtsfrage im Sinne der zweiten Alternative beantwortet.

Gründe, die dem - etwa im Hinblick auf Bußgeldtatbestände - entgegenstehen könnten und die daher (weiteren) Klärungsbedarf begründen, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Insbesondere lässt sie § 113 Abs. 2 BRAO in der seit dem 9. September 1994 geltenden Fassung außer Betracht, wonach schon für eine Pflichtverletzung durch ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten neben Strafnormen auch Bußgeldvorschriften relevant sind. Ebenso wenig findet daher die in der Literatur verbreitete Rechtsansicht Erwähnung, dass selbst insoweit - im Einklang mit der zitierten Senatsrechtsprechung - ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand sowie ein fahrlässiges Verhalten des Rechtsanwalts ausreichen (vgl. etwa Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 113 Rn. 13 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 20 f.; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., C. Rn. 98; Uwer/Steinert, StraFo 2025, 338, 339).

c) Eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung kommt allein aufgrund einer rechtsfehlerhaften Begründung des Anwaltsgerichtshofs nicht in Betracht. Ebenso wenig ist der Rechtsanwendung im Einzelfall bei nur fahrlässigem Handeln des Rechtsanwalts, wo auch über die gesteigerten Anforderungen des § 113 Abs. 2 BRAO hinaus eine sorgfältige Prüfung der berufsrechtlichen Relevanz veranlasst ist (vgl. etwa Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 43 Rn. 26), eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Limperg Grüneberg Scheuß

Merk Schmittmann